Artikel 30
Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die in Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen in Bezug auf die Gestaltung, Verwaltung und Dokumentierung der Ratingsysteme erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
a) |
die Angemessenheit der Dokumentierung der Begründung, der Gestaltung und der operationellen Einzelheiten der Ratingsysteme nach Artikel 175 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gemäß den Artikeln 31 und 32; |
b) |
die Angemessenheit der Struktur der Ratingsysteme nach Artikel 170 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, gemäß den Artikeln 33 bis 36; |
c) |
die Anwendung der spezifischen Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren nach Artikel 174 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut, gemäß den Artikeln 37 bis 40. |
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der einschlägigen internen Grundsätze des Instituts; |
b) |
Überprüfung der technischen Dokumentation des Instituts zur Methode und zum Prozess der Entwicklung der Ratingsysteme; |
c) |
Überprüfung der Entwicklungshandbücher, Methoden und Verfahren, auf denen die Ratingsysteme beruhen; |
d) |
Überprüfung der Protokolle der internen Organe des Instituts, die für die Genehmigung der Ratingsysteme zuständig sind, einschließlich des Leitungsorgans oder der von ihm benannten Ausschüsse; |
e) |
Überprüfung der Berichte über die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
f) |
Überprüfung der Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei der Überwachung, Validierung und einschlägigen Prüfungen festgestellt wurden; |
g) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(3) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden jede der folgenden zusätzlichen Methoden anwenden:
a) |
Anforderung und Analyse von Daten, die bei der Entwicklung der Ratingsysteme verwendet wurden; |
b) |
Durchführung eigener Schätzungen oder Nachbildung der Schätzungen des Instituts, die während der Entwicklung und Überwachung der Entwicklung und Überwachung der Ratingsysteme vorgenommen wurden, unter Verwendung der vom Institut bereitgestellten einschlägigen Daten; |
c) |
Anforderung zusätzlicher Unterlagen vom Institut oder Aufforderung zur Bereitstellung von Analysen hinsichtlich der Wahl der Methodik für die Gestaltung des Ratingsystems sowie zur Bereitstellung von Informationen über die erzielten Ergebnisse; |
d) |
Überprüfung der funktionalen Dokumentation der IT-Systeme, die für den Umfang der Bewertung der Gestaltung, der operationellen Einzelheiten und die Dokumentierung der Ratingsysteme relevant sind; |
e) |
Durchführung eigener Tests bezüglich der Daten des Instituts durch die zuständige Behörde oder Aufforderung an das Institut, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Tests durchzuführen; |
f) |
Überprüfung sonstiger einschlägiger Dokumente des Instituts. |