Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 31 - Vollständigkeit der Dokumentierung von Ratingsystemen

Artikel 31

Vollständigkeit der Dokumentierung von Ratingsystemen

(1)   Bei der Bewertung der Vollständigkeit der Dokumentierung der Gestaltung, der operationellen Einzelheiten und der Begründung der Ratingsysteme gemäß Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Artikel 175 der genannten Verordnung überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung vollständig ist und Folgendes umfasst:

a)

die Angemessenheit des Ratingsystems und der im Ratingsystem verwendeten Modelle unter Berücksichtigung der Portfoliomerkmale;

b)

eine Beschreibung der Datenquellen und der Datenbereinigungsverfahren;

c)

Definitionen von Ausfall und Verlust;

d)

Entscheidungen zur Methodik;

e)

die technische Spezifikation der Modelle;

f)

die Schwächen und Grenzen der Modelle und mögliche mildernde Faktoren;

g)

die Ergebnisse der Tests der Implementierung der Modelle in den IT-Systemen, insbesondere Informationen darüber, ob die Implementierung erfolgreich und fehlerfrei war;

h)

eine Selbstbewertung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für den auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß den Artikeln 169 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

in der Dokumentation der Zweck des Ratingsystems und der Modelle klar beschrieben ist;

b)

die Dokumentation eine Beschreibung des Anwendungsbereiches des Ratingsystems und des Anwendungsbereichs der im Ratingsystem verwendeten Modelle enthält, d. h. eine qualitative und quantitative Spezifizierung der Art der unter jedes Modell innerhalb des Ratingsystems fallenden Risikopositionen, die Art der Ergebnisse jedes Modells und die Verwendung der Ergebnisse;

c)

die Dokumentation eine Erläuterung umfasst, wie die mithilfe des Ratingsystems erlangten Informationen und die Ergebnisse der Modelle für die Zwecke des Risikomanagements, des Entscheidungs- und des Kreditbewilligungsprozesses gemäß Artikel 19 berücksichtigt werden.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:

a)

detaillierte Informationen hinsichtlich aller für die Modellentwicklung verwendeten Daten, einschließlich einer genauen Definition des Inhalts, der Quelle, des Formats und der Kodierung des Modells sowie gegebenenfalls des Ausschlusses von Daten aus dem Modell;

b)

alle Datenbereinigungsverfahren, einschließlich Verfahren für den Ausschluss von Daten, die Erkennung und Behandlung von Ausreißern und für Datenanpassungen, sowie eine ausdrückliche Begründung für deren Anwendung und eine Bewertung von deren Auswirkungen.

(4)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c überprüfen die zuständigen Behörden, ob die bei der Entwicklung des Modells verwendeten Ausfall- und Verlustdefinitionen angemessen dokumentiert sind, insbesondere bei Verwendung anderer Ausfalldefinitionen für die Zwecke der Modellspezifikation als derjenigen, die das Institut gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet.

(5)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe d überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:

a)

Einzelheiten zur Gestaltung, zur Theorie, zu den Annahmen und zu der dem Modell zugrunde liegenden Logik;

b)

ausführliche Beschreibungen der Methoden des Modells und ihrer Begründung, der statistischen Verfahren und Näherungen sowie gegebenenfalls eine Begründung und Einzelheiten zu den Segmentierungsmethoden, zu den Ergebnissen statistischer Prozesse sowie zur Diagnostik und zu den Maßen der Prognosefähigkeit der Modelle;

c)

die Rolle von Experten aus den einschlägigen Geschäftsbereichen bei der Entwicklung des Ratingsystems und der Ratingmodelle, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Konsultationsprozesses mit Experten aus den einschlägigen Geschäftsbereichen hinsichtlich der Gestaltung des Ratingsystems und der Ratingmodelle sowie der von diesen Experten aus den einschlägigen Geschäftsbereichen vorgelegten Ergebnisse und Begründungen;

d)

eine Erläuterung, wie das statistische Modell und die individuelle Beurteilung durch Mitarbeiter kombiniert werden, um das endgültige Ergebnis des Modells abzuleiten;

e)

eine Erläuterung, wie das Institut eine unbefriedigende Datenqualität, das Fehlen homogener Risikopools, Änderungen der Geschäftsprozesse, des wirtschaftlichen oder rechtlichen Umfelds sowie andere Faktoren im Zusammenhang mit der Datenqualität berücksichtigt, die sich auf die Leistungsfähigkeit des Ratingsystems oder des Ratingmodells auswirken können;

f)

eine Beschreibung der für statistische Modelle oder gegebenenfalls andere algorithmische Verfahren durchgeführten Analysen:

i)

die univariate Analyse der betrachteten Variablen und die jeweiligen Kriterien für die Variablenauswahl;

ii)

die multivariate Analyse der ausgewählten Variablen und die jeweiligen Kriterien für die Variablenauswahl;

iii)

das Verfahren für die Gestaltung des endgültigen Modells, einschließlich:

die endgültige Auswahl der Variablen;

auf eine individuelle Beurteilung der Variablen gestützte Anpassungen, die aus der multivariaten Analyse resultieren;

Transformationen der Variablen;

Zuordnung von Gewichtungen zu den Variablen;

die Methode der Zusammensetzung der Modellkomponenten, insbesondere dort, wo Beiträge qualitativer und quantitativer Komponenten miteinander verbunden werden.

(6)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe e überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation Folgendes enthält:

a)

die technische Spezifikation der endgültigen Modellstruktur einschließlich der endgültigen Modellspezifikationen, der Input-Komponenten mit Art und Format ausgewählter Variablen, der für Variablen angewandten Gewichtungen und der Output-Komponenten mit Art und Format der Output-Daten;

b)

Verweise auf die verwendeten Computercodes und -werkzeuge im Sinne von Programmiersprachen und Programmen, die es einem Dritten ermöglichen, die Endergebnisse zu reproduzieren.

Für die Zwecke von Buchstabe b kann bei Verkäufermodellen der Dritte der Verkäufer sein.

(7)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe f überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentation eine Beschreibung der Schwächen und Grenzen des Modells enthält, ebenso wie eine Bewertung, ob die wichtigsten Annahmen des Modells erfüllt werden, eine Vorausschau auf Situationen, in denen das Modell hinter den Erwartungen zurückbleibt oder versagt, und eine Bewertung der Signifikanz von Modellschwächen und möglichen mildernden Faktoren.

(8)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe g prüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

in der Dokumentation der Prozess festgelegt ist, der bei der Einführung eines neuen oder geänderten Modells in der Produktionsumgebung zu befolgen ist;

b)

die Dokumentation die Ergebnisse der Tests der Implementierung der Ratingmodelle in den IT-Systemen umfasst, einschließlich einer Bestätigung, dass das im Produktionssystem implementierte Ratingmodell gleich dem Modell ist, das in der Dokumentation beschrieben wird, und wie beabsichtigt funktioniert.

(9)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe h überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Selbstbewertung des Instituts hinsichtlich der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen für den IRB-Ansatz für jedes Ratingsystem einzeln durchgeführt wird und von der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle geprüft wird.