Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 46 - Methode der PD-Schätzungen

Artikel 46

Methode der PD-Schätzungen

(1)   Bei der Bewertung der Methode der PD-Schätzungen gemäß Artikel 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Einjahresausfallquote für jede Ratingstufe oder jeden Risikopool auf eine Weise berechnet wird, die mit den Merkmalen der Einjahresausfallquote gemäß ihrer Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang steht, und überprüfen, ob:

a)

der Nenner der Einjahresausfallquote die Schuldner oder Risikopositionen einschließt, die zu Beginn eines Einjahreszeitraums nicht ausgefallen sind und dieser Ratingstufe oder dem betreffenden Risikopool zugeordnet sind;

b)

der Zähler der Einjahresausfallquote diejenigen der unter Buchstabe a genannten Schuldner oder Risikopositionen einschließt, die innerhalb dieses Einjahreszeitraums ausgefallen sind; mehrfache Ausfälle desselben Schuldners oder derselben Risikoposition, die während des Jahres beobachtet wurden, auf das sich die Ausfallrate bezieht, als ein einziger Ausfall im Sinne des Artikels 49 Buchstabe b betrachtet werden, der am Tag des ersten dieser mehrfachen Ausfälle eingetreten ist.

(2)   Die zuständigen Behörden überprüfen, ob die Methode der PD-Schätzungen für die einzelnen Schuldnerstufen oder -pools auf dem langfristigen Durchschnitt der Einjahresausfallquoten beruht.

Zu diesem Zweck überprüfen sie, ob der Zeitraum, den das Institut zur Schätzung des langfristigen Durchschnitts der Einjahresausfallquoten verwendet, repräsentativ für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für diese Risikopositionsart ist.

(3)   Sind die für die PD-Schätzung verwendeten beobachteten Daten nicht repräsentativ für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für eine Risikopositionsart, so überprüfen die zuständigen Behörden, ob die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Institut verwendet eine geeignete alternative Methode, um den Durchschnitt der Einjahresausfallquoten über einen Zeitraum zu schätzen, der für den wahrscheinlichen Bereich der Variabilität der Ausfallraten für diese Forderungsart repräsentativ ist;

b)

eine angemessene Sicherheitsspanne wird angewandt, wenn sich nach Anwendung einer geeigneten Methode gemäß Buchstabe a herausstellt, dass die Schätzung der durchschnittlichen Ausfallraten unzuverlässig ist oder andere Grenzen hat.

(4)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 überprüfen die zuständigen Behörden, ob alle folgenden Elemente der Art der Risikopositionen angemessen sind:

a)

die funktionale und strukturelle Form der Schätzmethode;

b)

die Annahmen, auf denen die Schätzmethode beruht;

c)

die Zyklizität der Schätzmethode;

d)

die Dauer des verwendeten historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 45;

e)

die angewandte Sicherheitsspanne gemäß Artikel 44;

f)

die individuelle Beurteilung;

g)

gegebenenfalls die Wahl der Risikofaktoren.

(5)   Bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, bei denen im Sinne des Artikels 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Schuldner eine hohe Fremdkapitalquote aufweisen oder bei denen die Aktiva der Schuldner vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die PD der Wertentwicklung der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Zeiten hoher Volatilität im Sinne dieser Bestimmung Rechnung trägt.

(6)   Verwendet das Institut eine Ratingskala einer ECAI für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, so überprüfen die zuständigen Behörden die Analyse des Instituts zur Einhaltung der Anforderungen des Artikels 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und prüfen, inwieweit in dieser Analyse darauf eingegangen wird, ob die von der ECAI bewerteten Risikopositionsarten repräsentativ für die Art der Risikopositionen des Instituts und den Zeithorizont für die Bonitätsbeurteilung durch die ECAI sind.

(7)   Leitet das Institut die PD- oder LGD-Schätzungen für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft von einer Gesamtverlustschätzung und einer angemessenen PD- oder LGD-Schätzung nach Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab, so überprüfen die zuständigen Behörden die vom Institut vorgenommene Analyse zur Einhaltung aller in den Artikeln 178 bis 184 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die PD- und die LGD-Schätzung.

(8)   Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft überprüfen die zuständigen Behörden, ob das Institut die erwarteten Veränderungen der PD während der Laufzeit einer Risikoposition („Saisoneffekte“) gemäß Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 regelmäßig analysiert und berücksichtigt.

(9)   Bei der Bewertung statistischer Modelle für die PD-Schätzung wenden die zuständigen Behörden zusätzlich zu den in den Absätzen 1 bis 8 festgelegten Methoden die in den Artikeln 37 bis 40 festgelegten Methoden für die Bewertung spezifischer Anforderungen an statistische Modelle oder andere algorithmische Verfahren an.