Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 45 - Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Artikel 45

Dauer des historischen Beobachtungszeitraums

Bei der Bewertung der Dauer des historischen Beobachtungszeitraums gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Bedingungen, die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht (6) festgelegt sind, sowie im Hinblick auf die Berechnung der Einjahresausfallquoten auf der Grundlage eigener Ausfallerfahrungswerte gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe e überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die Dauer des historischen Beobachtungszeitraums wenigstens der Mindestdauer gemäß den Anforderungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h und Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/72 entspricht;

b)

dann, wenn der verfügbare historische Beobachtungszeitraum länger als der für eine Datenquelle vorgeschriebene Mindestzeitraum gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe h oder Artikel 180 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist und die daraus gewonnenen Daten relevant sind, die Informationen für diesen längeren Zeitraum verwendet werden, um den langfristigen Durchschnitt der Einjahresausfallquoten zu schätzen;

c)

bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen das Institut nicht allen verwendeten historischen Daten dieselbe Bedeutung beimisst, dies durch eine bessere Vorhersage der Ausfallraten gerechtfertigt ist und ob ein auf einen bestimmten Zeitraum angewandtes Nullgewicht bzw. ein sehr geringes Gewicht entweder hinreichend begründet ist oder zu vorsichtigeren Schätzungen führt;

d)

Übereinstimmung zwischen den Kreditvergaberichtlinien und den bestehenden Ratingsystemen besteht und ob zum Zeitpunkt der Erstellung der internen Ausfalldaten vergleichbare Kreditvergaberichtlinien angewandt wurden oder ob Änderungen der Kreditvergaberichtlinien und der bestehenden Ratingsysteme mittels Anwendung der in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe c genannten Sicherheitsspanne berücksichtigt wurden;

e)

bei Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken die Definition nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Schuldnern mit hoher Fremdkapitalquote oder Schuldnern, deren Aktiva vorwiegend gehandelte Vermögenswerte sind, sowie die Ermittlung von Zeiten mit hoher Volatilität für diese Schuldner gemäß dieser Bestimmung angemessen sind.


(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/72 der Kommission vom 23. September 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen für Genehmigungen zum Datenverzicht (ABl. L 10 vom 14.1.2017, S. 1).