Artikel 83
Allgemeines
(1) Um zu bewerten, ob ein Institut die Anforderungen hinsichtlich des Managements von Änderungen — sowie der Dokumentation von Änderungen — am Anwendungsbereich eines Ratingsystems oder am Anwendungsbereich eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen sowie von Änderungen der Ratingsysteme oder des auf internen Modellen basierenden Ansatzes für Beteiligungspositionen gemäß Artikel 143 Absätze 3 und 4 und Artikel 175 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Grundsätze des Instituts für solche Änderungen (im Folgenden „Änderungsgrundsätze“) ordnungsgemäß umgesetzt wurden und die Anforderungen der Artikel 2 bis 5, des Artikels 8 und des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 529/2014 erfüllen.
(2) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 wenden die zuständigen Behörden alle folgenden Methoden an:
a) |
Überprüfung der Änderungsgrundsätze des Instituts; |
b) |
Überprüfung der einschlägigen Sitzungsprotokolle der internen Organe des Instituts, einschließlich des Leitungsorgans, des Modellausschusses oder anderer Ausschüsse; |
c) |
Überprüfung der einschlägigen Berichte über das Management von Änderungen an den Ratingsystemen und der Empfehlungen der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung, der Validierungsfunktion, der Innenrevision oder anderer für die Kontrolle zuständigen Stellen des Instituts; |
d) |
Überprüfung der einschlägigen Fortschrittsberichte über die Bemühungen des Instituts zur Korrektur von Mängeln und zur Minderung von Risiken, die bei der Überwachung, bei Validierungen und Prüfungen festgestellt wurden; |
e) |
Einholung schriftlicher Erklärungen der zuständigen Mitarbeiter und der Geschäftsleitung des Instituts oder Befragung von diesen. |
(3) Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 können die zuständigen Behörden auch sonstige einschlägige Dokumente des Instituts überprüfen.