Artikel 14
Rolle der Geschäftsleitung und des Leitungsorgans
Bei der Bewertung der Unternehmensführung des Instituts gemäß Artikel 189 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
der Entscheidungsprozess des Instituts, mit der zugehörigen Hierarchie, den Berichtswegen und Verantwortungsebenen in der internen Dokumentation des Instituts eindeutig festgelegt sind und durchgängig in den Protokollen seiner internen Organe wiederzufinden sind; |
b) |
sowohl das Leitungsorgan oder der von ihm benannte Ausschuss als auch die Geschäftsleitung mindestens die folgenden wesentlichen Aspekte der Ratingsysteme genehmigen:
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c) |
das Leitungsorgan oder der von ihm benannte Ausschuss mittels förmlicher Entscheidung eine geeignete Organisationsstruktur für die solide Umsetzung der Ratingsysteme bestimmt; |
d) |
das Leitungsorgan oder der von ihm benannte Ausschuss mittels förmlicher Entscheidung die Beschreibung des annehmbaren Risikoniveaus unter Berücksichtigung des internen Ratingsystems des Instituts genehmigt; |
e) |
die Geschäftsleitung über gute Kenntnisse aller Ratingsysteme des Instituts und deren Aufbau und Funktionsweise, der Anforderungen an die Anwendung des IRB-Ansatzes und des Ansatzes des Institutes zur Erfüllung dieser Anforderungen verfügt; |
f) |
die Geschäftsleitung das Leitungsorgan oder den zu diesem Zweck von ihm benannten Ausschuss über wesentliche Änderungen an oder Abweichungen von etablierten Grundsätzen in Kenntnis setzt, die erhebliche Auswirkungen auf die Funktionsweise der Ratingsysteme des Instituts haben; |
g) |
die Geschäftsleitung in der Lage ist, fortlaufend sicherzustellen, dass die Ratingsysteme ordnungsgemäß funktionieren; |
h) |
die Geschäftsleitung einschlägige Maßnahmen ergreift, wenn Schwächen der Ratingsysteme von der Kreditrisikoüberwachung, der Validierung, der Innenrevision oder anderen für die Kontrolle zuständigen Stellen erkannt werden. |