Artikel 13
Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Verfahrens zur Behandlung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung
Bei der Bewertung der Solidität des Berichterstattungsprozesses und des Verfahrens zur Behandlung der Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen aus der Validierung für die Zwecke der Anforderungen von Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 174 Buchstabe d, Artikel 185 und Artikel 188 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
in den Validierungsberichten die verwendeten Validierungsmethoden, die durchgeführten Tests, der verwendete Referenzdatensatz und die jeweiligen Datenbereinigungsprozesse festgehalten und beschrieben und die Schlussfolgerungen der Validierung, die Feststellungen und die jeweiligen Empfehlungen enthalten sind; |
b) |
die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsberichte der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts oder dem von diesem benannten Ausschuss direkt mitgeteilt werden; |
c) |
die Schlussfolgerungen, Feststellungen und Empfehlungen der Validierungsberichte sich in Änderungen und Verbesserungen der Gestaltung interner Ratings und Risikoschätzungen niederschlagen, auch in den in Artikel 185 Buchstabe e Satz 1 und Artikel 188 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Situationen; |
d) |
der Entscheidungsprozess des Instituts auf der zuständigen Führungsebene erfolgt. |