Artikel 17
Innenrevision
(1) Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts hinsichtlich der Innenrevision oder einer anderen vergleichbaren unabhängigen Revisionsstelle gemäß Artikel 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle mindestens einmal jährlich Folgendes prüft:
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b) |
die Überprüfung gemäß Buchstabe a die Festlegung der Bereiche im jährlichen Arbeitsplan erleichtert, die einer eingehenden Überprüfung der Einhaltung aller für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen gemäß den Artikeln 142 bis 191 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedürfen; |
c) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle funktionsfähig und ihren Aufgaben angemessen ist. |
(2) Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Geschäftsleitung und dem Leitungsorgan des Instituts hinreichende Informationen darüber vorlegt, ob die Ratingsysteme alle für den IRB-Ansatz geltenden Anforderungen erfüllen; |
b) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle der Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts sowie insbesondere der Komplexität der Ratingsysteme und ihrer Umsetzung angemessen ist; |
c) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, verfügt, um alle einschlägigen Tätigkeiten durchzuführen; |
d) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle an keinem Aspekt der Funktionsweise der Ratingsysteme beteiligt ist, den sie gemäß Absatz 1 Buchstabe a überprüft; |
e) |
die Innenrevision oder eine andere vergleichbare unabhängige Revisionsstelle von den für die Originierung und Verlängerung von Positionen verantwortlichen Personal- und Managementfunktionen unabhängig ist und unmittelbar der Geschäftsleitung Bericht erstattet; |
f) |
die Vergütung der für die Innenrevision verantwortlichen Mitarbeiter und Führungskräfte nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist. |