Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 16 - Stelle für die Kreditrisikoüberwachung

Artikel 16

Stelle für die Kreditrisikoüberwachung

(1)   Bei der Bewertung der internen Unternehmensführung und Überwachung des Instituts im Zusammenhang mit der Stelle für die Kreditrisikoüberwachung gemäß Artikel 190 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) von den Personal- und Managementfunktionen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unabhängig ist (sind);

b)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) funktionsfähig und ihren Aufgaben angemessen ist (sind).

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe a prüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) abgetrennte Organisationseinheiten innerhalb des Instituts sind;

b)

der (die) Leiter der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) Teil der Geschäftsleitung ist (sind);

c)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige Stelle gemäß den in Artikel 76 Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Grundsätze organisiert ist;

d)

die Mitarbeiter und Führungskräfte, die Verantwortung für die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) tragen, nicht für die Originierung oder Verlängerung von Positionen verantwortlich sind;

e)

Führungskräfte der für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) und Führungskräfte der Stellen, die für die Eröffnung und Verlängerung von Positionen verantwortlich sind, unterschiedlichen Mitgliedern des Leitungsorgans des Instituts oder des von ihm benannten Ausschusses unterstellt sind;

f)

die Vergütung der Mitarbeiter und Führungskräfte, die Verantwortung für die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) tragen, nicht an die im Zusammenhang mit der Originierung und Verlängerung von Positionen geleisteten Aufgaben gebunden ist.

(3)   Für die Zwecke der Überprüfung nach Absatz 1 Buchstabe b überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) der Art, Größe und Komplexität der Geschäfts- und Organisationsstruktur des Instituts sowie insbesondere der Komplexität der Ratingsysteme und ihrer Umsetzung angemessen ist (sind);

b)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) über ausreichende Ressourcen, darunter erfahrenes und qualifiziertes Personal, verfügt (verfügen), um alle einschlägigen Tätigkeiten durchzuführen;

c)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) gemäß Artikel 190 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Gestaltung bzw. Wahl, Umsetzung, Überwachung und Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme verantwortlich ist (sind) und dass die Aufgabengebiete dieser Stelle(n) die in Artikel 190 Absatz 2 der genannten Verordnung aufgeführten Aufgaben umfassen;

d)

die für die Kreditrisikoüberwachung zuständige(n) Stelle(n) die Geschäftsleitung regelmäßig über die Leistungsfähigkeit der Ratingsysteme, die verbesserungsbedürftigen Bereiche und den Stand der Arbeiten an der Behebung festgestellter Schwächen unterrichtet (unterrichten).