Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 55 - Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen

Artikel 55

Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen

Bei der Bewertung, ob die Anforderung für die Verwendung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen nach Artikel 182 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt ist, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Institut einem Konjunkturabschwung angemessene Umrechnungsfaktorschätzungen verwendet, falls diese konservativer sind als der langfristige Durchschnitt;

b)

das Institut sowohl langfristige Durchschnittswerte als auch einem Konjunkturabschwung angemessene Umrechnungsfaktorschätzungen vorlegt, um seine Entscheidungen zu rechtfertigen;

c)

das Institut ein strenges und gut dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung eines Konjunkturabschwungs und zur Bewertung von dessen Auswirkungen auf die Inanspruchnahme von Kreditlimits sowie zur Erstellung von einem Konjunkturabschwung angemessenen Umrechnungsfaktorschätzungen anwendet;

d)

das Institut in den Umrechnungsfaktorschätzungen etwaige nachteilige Abhängigkeiten berücksichtigt, die zwischen ausgewählten Wirtschaftsindikatoren einerseits und der Inanspruchnahme von Kreditlimits andererseits festgestellt wurden.