Artikel 3
Qualität der Dokumentation
(1) Um festzustellen, ob das Institut die Dokumentierungsanforderung nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung der Ratingsysteme im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden „Ratingsysteme“):
a) |
ausreichend detailliert und genau ist, um effizient genutzt werden zu können; |
b) |
von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde; |
c) |
für jedes Dokument mindestens Angaben über die Art des Dokuments, den Urheber, den Überprüfer, den genehmigenden Vertreter, den Eigentümer, das Datum der Erstellung und der Genehmigung, die Versionsnummer und die Änderungshistorie des Dokuments enthält; |
d) |
Dritten ermöglicht, das Funktionieren der Ratingsysteme zu prüfen und zu bestätigen, und dabei insbesondere zu prüfen und zu bestätigen, ob:
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(2) Für die Zwecke von Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde, ob das Institut über Grundsätze verfügt, in denen spezifische Standards für die Dokumentation festgelegt sind, um sicherzustellen, dass:
a) |
die Dokumentation hinreichend detailliert und genau ist; |
b) |
bestimmten Personen oder Stellen die Verantwortlichkeit übertragen wurde, dafür zu sorgen, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist; |
c) |
das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden in Bezug auf die Anwendung des IRB-Ansatzes angemessen dokumentiert. |