Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 3 - Qualität der Dokumentation

Artikel 3

Qualität der Dokumentation

(1)   Um festzustellen, ob das Institut die Dokumentierungsanforderung nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, überprüfen die zuständigen Behörden, ob die Dokumentierung der Ratingsysteme im Sinne des Artikels 142 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (im Folgenden „Ratingsysteme“):

a)

ausreichend detailliert und genau ist, um effizient genutzt werden zu können;

b)

von der zuständigen Führungsebene des Instituts genehmigt wurde;

c)

für jedes Dokument mindestens Angaben über die Art des Dokuments, den Urheber, den Überprüfer, den genehmigenden Vertreter, den Eigentümer, das Datum der Erstellung und der Genehmigung, die Versionsnummer und die Änderungshistorie des Dokuments enthält;

d)

Dritten ermöglicht, das Funktionieren der Ratingsysteme zu prüfen und zu bestätigen, und dabei insbesondere zu prüfen und zu bestätigen, ob:

i)

die Dokumentation des Aufbaus des Ratingsystems hinreichend detailliert ist, um Dritten die Überlegungen verständlich zu machen, die allen Aspekten des Ratingsystems zugrunde liegen, einschließlich der Annahmen, mathematischen Formeln und — wo eine individuelle Beurteilung stattfindet — Entscheidungen sowie der Verfahren für die Entwicklung des Ratingsystems;

ii)

die Dokumentation des Ratingsystems so detailliert ist, dass Dritte die Funktionsweise, die Beschränkungen und die wichtigsten Annahmen jedes Ratingmodells und jedes Risikoparameters verstehen und die Modellentwicklung replizieren können;

iii)

die Dokumentation des Beurteilungsprozesses so detailliert ist, dass Dritte die Methode der Zuordnung von Risikopositionen zu Ratingstufen oder Risikopools und ihre tatsächliche Zuordnung zu Ratingstufen oder Risikopools verstehen und die Zuordnung replizieren können.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 überprüft die zuständige Behörde, ob das Institut über Grundsätze verfügt, in denen spezifische Standards für die Dokumentation festgelegt sind, um sicherzustellen, dass:

a)

die Dokumentation hinreichend detailliert und genau ist;

b)

bestimmten Personen oder Stellen die Verantwortlichkeit übertragen wurde, dafür zu sorgen, dass die Dokumentation vollständig, konsistent, genau, aktuell, genehmigt und sicher ist;

c)

das Institut seine Grundsätze, Verfahren und Methoden in Bezug auf die Anwendung des IRB-Ansatzes angemessen dokumentiert.