Aktualisiert 22/12/2024
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Artikel 65 - Organisation des Stresstest-Verfahrens

Artikel 65

Organisation des Stresstest-Verfahrens

Bei der Bewertung der Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens, das das Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

der Stresstest regelmäßig und mindestens jährlich durchgeführt wird;

b)

die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stelle(n) klar definiert sind;

c)

die Ergebnisse der Stresstests auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Ergebnisse informiert wird;

d)

die IT-Infrastruktur die Durchführung von Stresstests wirksam unterstützt.