Artikel 65
Organisation des Stresstest-Verfahrens
Bei der Bewertung der Solidität der Organisation des Stresstest-Verfahrens, das das Institut zur Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittelausstattung gemäß Artikel 177 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet, überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
der Stresstest regelmäßig und mindestens jährlich durchgeführt wird; |
b) |
die Aufgaben und Zuständigkeiten der an der Ausarbeitung und Durchführung des Stresstests beteiligten Stelle(n) klar definiert sind; |
c) |
die Ergebnisse der Stresstests auf einer angemessenen Führungsebene genehmigt werden und die Geschäftsleitung zeitnah über die Ergebnisse informiert wird; |
d) |
die IT-Infrastruktur die Durchführung von Stresstests wirksam unterstützt. |