Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 57 - Anerkennungsfähigkeit von Garantiegebern und Garantien

Artikel 57

Anerkennungsfähigkeit von Garantiegebern und Garantien

Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:

a)

das Institut klar festgelegte Kriterien für die Ermittlung von Situationen festgelegt hat, in denen PD-Schätzungen oder LGD-Schätzungen angepasst werden müssen, um mindernde Wirkungen von Garantien einzubeziehen, und ob diese Kriterien im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden;

b)

dann, wenn die PD des Sicherungsgebers für die Zwecke der Anpassung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden soll, die mindernden Wirkungen von Garantien nicht in die LGD-Schätzungen oder die PD-Schätzungen des Schuldners einbezogen sind;

c)

das Institut klar festgelegte Kriterien dafür hat, welche Arten von Garantiegebern und Garantien es für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennt, insbesondere über eigene LGD- oder PD-Schätzungen;

d)

das Institut die Kriterien für die Anpassung von eigenen LGD- oder PD-Schätzungen zur Berücksichtigung der Wirkung von Garantien klar dokumentiert;

e)

das Institut in seinen eigenen LGD- oder PD-Schätzungen nur die Garantien anerkennt, die die folgenden Kriterien erfüllen:

i)

wenn der Garantiegeber intern von einem Institut anhand eines Ratingsystems bewertet wird, das von den zuständigen Behörden bereits für die Zwecke des IRB-Ansatzes genehmigt wurde, erfüllt die Garantie die Anforderungen gemäß Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii)

wenn dem Institut die Erlaubnis zur Anwendung des Standardansatzes gemäß den Artikeln 148 und 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern wie dem Garantiegeber erteilt wurde, sind beide der folgenden Bedingungen erfüllt:

der Garantiegeber ist einer Risikopositionsklasse nach Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Institut, Zentralstaat, Zentralbank oder Unternehmen zugeordnet, für das eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vorliegt;

die Garantie erfüllt die Anforderungen der Artikel 213 bis 216 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

f)

das Institut die Anforderungen der Buchstaben a und e auch für Einzeladressen-Kreditderivate erfüllt.