Artikel 57
Anerkennungsfähigkeit von Garantiegebern und Garantien
Bei der Bewertung der Einhaltung der Anforderungen an die Bewertung der Auswirkungen von Garantien und Kreditderivaten durch das Institut nach Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Institut klar festgelegte Kriterien für die Ermittlung von Situationen festgelegt hat, in denen PD-Schätzungen oder LGD-Schätzungen angepasst werden müssen, um mindernde Wirkungen von Garantien einzubeziehen, und ob diese Kriterien im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden; |
b) |
dann, wenn die PD des Sicherungsgebers für die Zwecke der Anpassung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendet werden soll, die mindernden Wirkungen von Garantien nicht in die LGD-Schätzungen oder die PD-Schätzungen des Schuldners einbezogen sind; |
c) |
das Institut klar festgelegte Kriterien dafür hat, welche Arten von Garantiegebern und Garantien es für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anerkennt, insbesondere über eigene LGD- oder PD-Schätzungen; |
d) |
das Institut die Kriterien für die Anpassung von eigenen LGD- oder PD-Schätzungen zur Berücksichtigung der Wirkung von Garantien klar dokumentiert; |
e) |
das Institut in seinen eigenen LGD- oder PD-Schätzungen nur die Garantien anerkennt, die die folgenden Kriterien erfüllen:
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f) |
das Institut die Anforderungen der Buchstaben a und e auch für Einzeladressen-Kreditderivate erfüllt. |