Artikel 54
Methode für Umrechnungsfaktorschätzungen
Bei der Bewertung der Angemessenheit der Methode für Umrechnungsfaktorschätzungen gemäß Artikel 182 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden, ob:
a) |
das Institut die Umrechnungsfaktorschätzungen für einzelne Ratingklassen oder Pools von Kreditfazilitäten vornimmt; |
b) |
die im Durchschnitt realisierten Umrechnungsfaktoren nach Fazilitäts-Ratingklassen oder -Pools anhand des ausfallgewichteten Durchschnitts berechnet werden; |
c) |
alle beobachteten Ausfälle innerhalb der Datenquellen für Umrechnungsfaktorschätzungen herangezogen werden; |
d) |
die Möglichkeit zusätzlicher Inanspruchnahmen in vorsichtiger Weise berücksichtigt wird, außer für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, wenn diese in die LGD-Schätzungen einbezogen sind; |
e) |
den Grundsätzen und Strategien des Instituts in Bezug auf die Kontoüberwachung, einschließlich der Überwachung von Limits, und die Zahlungsabwicklung in Umrechnungsfaktorschätzungen Rechnung getragen wird; |
f) |
alle folgenden Aspekte der Art der Risikoposition angemessen sind, auf die sie angewandt werden:
|