Artikel 38
Modellgestaltung
Bei der Bewertung der Gestaltung des Ratingmodells für die Zwecke von Artikel 174 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 überprüfen die zuständigen Behörden:
a) |
die Eignung des Modells im Hinblick auf seine spezifische Anwendung; |
b) |
die vom Institut vorgenommene Analyse von Annahmen oder Ansätzen alternativ zu den im Modell gewählten; |
c) |
die Methode des Instituts für die Modellentwicklung; |
d) |
ob die betreffenden Mitarbeiter des Instituts die Fähigkeiten und Grenzen des Modells vollumfänglich verstanden haben, und insbesondere, ob in der Modelldokumentation des Instituts:
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