Aktualisiert 21/11/2024
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Artikel 36 - Gleichartigkeit

Artikel 36

Gleichartigkeit

(1)   Bei der Bewertung der Gleichartigkeit der Schuldner oder Risikopositionen, die derselben Ratingstufe oder demselben Risikopool zugeordnet sind, für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 1 und Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewerten die zuständigen Behörden die Ähnlichkeit der Merkmale der in jede Ratingstufe oder jeden Risikopool eingeschlossenen Schuldner und Transaktionsverluste in Bezug auf alle folgenden Faktoren:

a)

interne Ratings;

b)

PD-Schätzungen;

c)

gegebenenfalls eigene LGD-Schätzungen;

d)

gegebenenfalls eigene Schätzungen der Umrechnungsfaktoren;

e)

gegebenenfalls eigene Schätzungen der Gesamtverluste.

Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bewerten die zuständigen Behörden diese Faktoren für jedes Ratingsystem. Bei anderen Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft bewerten die zuständigen Behörden diese Faktoren nur für die Ratingsysteme, für die eine ausreichende Menge an Daten verfügbar ist.

(2)   Für die Zwecke der Bewertung nach Absatz 1 bewerten die zuständigen Behörden den Wertebereich und die Verteilungen der in jede Ratingstufe oder jeden Risikopool eingeschlossenen Schuldner- und Transaktionsverlustmerkmale.