Artikel 35
Risikodifferenzierung
(1) Um die Risikodifferenzierung jedes Ratingsystems für die Zwecke von Artikel 170 Absatz 3 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft zu bewerten, überprüfen die zuständigen Behörden alle folgenden Punkte:
a) |
ob die zur Bewertung der Risikodifferenzierung eingesetzten Instrumente unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten solide und angemessen sind und ob die angemessene Risikodifferenzierung mit Aufzeichnungen von Zeitreihen realisierter Ausfallraten oder Verlustquoten für Ratingstufen oder Risikopools unter verschiedenen ökonomischen Rahmenbedingungen belegt wird; |
b) |
ob die erwartete Leistungsfähigkeit des Ratingsystems in Bezug auf die Risikodifferenzierung vom Institut durch eindeutige feste Zielvorgaben und Toleranzen für bestimmte Parameter und Instrumente sowie durch Maßnahmen zur Korrektur von Abweichungen von diesen Zielvorgaben oder Toleranzen definiert wird; für die anfängliche Entwicklung und die kontinuierliche Leistungsfähigkeit können gesonderte Zielvorgaben und Toleranzen festgelegt werden; |
c) |
ob die Zielvorgaben und Toleranzen für bestimmte Parameter und Instrumente sowie für Mechanismen, die zur Erreichung dieser Zielvorgaben und Toleranzen angewandt werden, eine ausreichende Risikodifferenzierung gewährleisten. |
(2) Die zuständigen Behörden wenden Absatz 1 auch auf die Bewertung der Risikodifferenzierung von anderen Risikopositionen als Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 170 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an, wenn eine ausreichende Menge von Daten verfügbar ist, um dies zu ermöglichen.