Artikel 52
Anforderungen an Sicherheitenverwaltung, Rechtssicherheit und Risikomanagement
Bei der Bewertung, ob das Institut interne Anforderungen an die Sicherheitenverwaltung, die Rechtssicherheit und das Risikomanagement festgelegt hat, die den Anforderungen in Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Sinne des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung allgemein entsprechen, überprüfen die zuständigen Behörden, ob zumindest die Grundsätze und Verfahren des Instituts in Bezug auf die internen Anforderungen an die Bewertung von Sicherheiten und die Rechtssicherheit voll und ganz im Einklang mit den Anforderungen von Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stehen.