Artikel 7d
Vorzugsbehandlung in Bezug auf die Reihenfolge der Ausschüttungen
Für die Zwecke von Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals und hinsichtlich der Reihenfolge der Ausschüttungen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten beschlossen.
Die Ausschüttungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt.
Es besteht eine Verpflichtung für den Emittenten, die Ausschüttungen auf eine Art von Instrumenten des harten Kernkapitals auszuzahlen, bevor die Ausschüttungen auf eine andere Art von Instrumenten des harten Kernkapitals ausgezahlt werden.
Eine Ausschüttung wird nur auf bestimmte Instrumente des harten Kernkapitals, auf andere hingegen nicht ausgezahlt — es sei denn, die in Artikel 7b Absatz 7 Buchstabe a genannte Bedingung ist erfüllt.