Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 15a - Indirekte Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 15a

Indirekte Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  

Für die Zwecke der Artikel 15c, 15d, 15e und 15i dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck „Intermediär“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 folgende Arten von Unternehmen, die Kapitalinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche halten:

a) 

Organismen für gemeinsame Anlagen;

b) 

Pensionsfonds, bei denen es sich nicht um Pensionsfonds mit Leistungszusage handelt;

c) 

Pensionsfonds mit Leistungszusage, wenn das Institut das Anlagerisiko mitträgt und wenn der Pensionsfonds mit Leistungszusage nicht unabhängig vom Sponsor ist;

d) 

Unternehmen, die direkt oder indirekt kontrolliert oder maßgeblich beeinflusst werden

1. 

vom Institut oder seinen Tochterunternehmen;

2. 

vom Mutterunternehmen des Instituts oder den Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens;

3. 

von der Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen dieser Mutterfinanzholdinggesellschaft;

4. 

von der gemischten Mutterholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterholdinggesellschaft;

5. 

von der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft des Instituts oder den Tochterunternehmen der gemischten Mutterfinanzholdinggesellschaft;

e) 

Unternehmen, die gemeinsam direkt oder indirekt der Kontrolle oder dem maßgeblichen Einfluss eines Instituts, mehrerer Institute oder eines Verbunds von Instituten, die Mitglieder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems sind, oder des institutsbezogenen Sicherungssystems oder des Verbunds von Instituten, die einer Zentralorganisation zugeordnet und nicht als Gruppe, zu der das Institut gehört, organisiert sind, unterliegen;

f) 

Zweckgesellschaften;

g) 

Unternehmen, deren Tätigkeit darin besteht, Finanzinstrumente von Unternehmen der Finanzbranche zu halten;

h) 

Unternehmen, bei denen die zuständige Behörde davon ausgeht, dass sie zur Umgehung der Vorschriften für den Abzug indirekter und synthetischer Positionen genutzt werden.

2.  

Unbeschadet des Absatzes 1 Buchstabe h sind folgende Unternehmen keine „Intermediäre“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:

a) 

gemischte Holdinggesellschaften, Institute, Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen;

b) 

Unternehmen, die aufgrund des anwendbaren nationalen Rechts den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

c) 

andere als die unter Buchstabe a genannten Unternehmen der Finanzbranche, die einer Beaufsichtigung unterliegen und verpflichtet sind, direkte und indirekte Positionen in eigenen Kapitalinstrumenten und Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche von ihrem Eigenkapital abzuziehen.

3.  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c wird davon ausgegangen, dass ein Pensionsfonds mit Leistungszusage unabhängig von seinem Sponsor ist, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Pensionsfonds mit Leistungszusage ist rechtlich vom Sponsor getrennt und wird unabhängig von diesem verwaltet.

b) 

Satzung, Gründungsurkunden bzw. Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds wurden von einer unabhängigen Regulierungsstelle genehmigt oder die Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind im anwendbaren einzelstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats verankert.

c) 

Die Treuhänder oder Verwalter des Pensionsfonds mit Leistungszusage sind nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht verpflichtet, unparteiisch und zum Wohle der Leistungsempfänger — und nicht des Sponsors — zu handeln, das Vermögen des Pensionsfonds mit Leistungszusage verantwortungsvoll zu verwalten und die in der Satzung, den Gründungsurkunden bzw. der Geschäftsordnung des jeweiligen Pensionsfonds oder im gesetzlichen oder regulatorischen Rahmen gemäß Buchstabe b vorgesehenen Beschränkungen einzuhalten.

d) 

Satzung, Gründungsurkunden oder Vorschriften für die Gründung und Funktionsweise des Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Buchstabe b sehen Beschränkungen in Bezug auf Anlagen vor, die der Pensionsfonds mit Leistungszusage in vom Sponsor begebenen Eigenmittelinstrumenten tätigen kann.

4.  
Wenn ein Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Absatz 1 Buchstabe c Eigenmittelinstrumente des Sponsors hält, so behandelt der Sponsor die betreffende Position als indirekte Position in eigenen Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals. Der von den Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals bzw. des Ergänzungskapitals des Sponsors abzuziehende Betrag wird gemäß Artikel 15c ermittelt.