Artikel 13a
Abzüge von Software-Vermögenswerten, die für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu Rechnungslegungszwecken als immaterielle Vermögenswerte eingestuft werden
Die Institute berechnen den Betrag der aufsichtsrechtlichen kumulierten Amortisation der in Absatz 1 genannten Software-Vermögenswerte durch Multiplikation des aus der Berechnung nach Buchstabe a resultierenden Betrags mit der Anzahl der Tage nach Buchstabe b:
der Betrag, mit dem der Software-Vermögenswert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von dem Institut ursprünglich in der Bilanz angesetzt wurde, dividiert durch den niedrigeren der beiden folgenden Werte:
Anzahl der für Rechnungslegungszwecke geschätzten Nutzungstage des Software-Vermögenswerts;
drei Jahre, ausgedrückt in Tagen, beginnend ab dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt;
die Anzahl der Tage seit dem in Absatz 3 genannten Zeitpunkt, sofern diese den Zeitraum nach Buchstabe a dieses Absatzes nicht überschreitet.
Die Institute ziehen von den Posten des harten Kernkapitals den Betrag ab, der sich aus der Differenz zwischen dem Betrag unter Buchstabe a und dem Betrag unter Buchstabe b ergibt, falls diese positiv ist:
die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation eines Software-Vermögenswerts, berechnet gemäß den Absätzen 2, 3 und 4;
die Summe der kumulierten Amortisation und jeglicher kumulierten Wertminderungsaufwendungen dieses Software-Vermögenswerts, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen in der Bilanz des Instituts erfasst sind.
Unbeschadet des Absatzes 6 wird die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation dieser Investitionen in die Wartung, Verbesserung oder Aktualisierung bestehender Software-Vermögenswerte ab dem Zeitpunkt berechnet, zu dem nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ihre Amortisation beginnt.
Die aufsichtsrechtliche kumulierte Amortisation der damit verbundenen bestehenden Software-Vermögenswerte wird weiterhin ab dem Zeitpunkt des Beginns ihrer Amortisation zu Rechnungslegungszwecken berechnet und endet mit Ablauf des Zeitraums der aufsichtsrechtlichen Amortisation, der nach Absatz 2 Buchstabe a bestimmt wurde.