Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 15h - Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Artikel 15h

Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die in den Artikeln 15a bis 15f beschriebene Methodik ist für die Zwecke von Artikel 56 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend auf Positionen in zusätzlichem Kernkapital bzw. für die Zwecke von Artikel 66 Buchstaben a, c und d jener Verordnung auf Positionen in Ergänzungskapital anzuwenden, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf zusätzliches Kernkapital bzw. Ergänzungskapital zu verstehen sind.