Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 15h - Delegierte Verordnung 241/2014

Artikel 15h

Positionen in zusätzlichem Kernkapital und Ergänzungskapital

Die in den Artikeln 15a bis 15f beschriebene Methodik ist für die Zwecke von Artikel 56 Buchstaben a, c und d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend auf Positionen in zusätzlichem Kernkapital bzw. für die Zwecke von Artikel 66 Buchstaben a, c und d jener Verordnung auf Positionen in Ergänzungskapital anzuwenden, wobei Verweise auf hartes Kernkapital als Verweise auf zusätzliches Kernkapital bzw. Ergänzungskapital zu verstehen sind.