Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 12 - Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 12

Konzept des Veräußerungsgewinns für die Zwecke des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Das Konzept des Veräußerungsgewinns gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beinhaltet alle für das Institut erfassten Veräußerungsgewinne, die als Anstieg eines beliebigen Eigenmittelbestandteils verbucht werden und im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen aus dem Verkauf verbriefter Aktiva stehen, wenn diese aufgrund einer Verbriefung aus der Bilanz herausgenommen werden.
2.  

Der erfasste Veräußerungsgewinn wird als Differenz zwischen den unter den folgenden Buchstaben a und b genannten Werten gemäß der Abgrenzung des geltenden Rechnungslegungsrahmens ermittelt:

a) 

Nettowert der empfangenen Vermögenswerte, einschließlich etwaiger neu hinzugekommener Vermögenswerte und abzüglich aller sonstigen hingegebenen Vermögenswerte oder übernommenen neuen Verbindlichkeiten;

b) 

Buchwert der verbrieften Vermögenswerte oder des ausgebuchten Teils.

3.  
Der erfasste Veräußerungsgewinn im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bezieht sich in diesem Kontext auf den erwarteten künftigen „Zinsüberschuss“ (Excess Spread), der definiert ist als die Zins- sowie anderen Provisionseinnahmen, die in Bezug auf die verbrieften Forderungen vereinnahmt werden, abzüglich der Kosten und sonstigen Ausgaben.