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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 241/2014 DER KOMMISSION

vom 7. Januar 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 27 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 28 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 29 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 32 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 41 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 76 Absatz 4 Unterabsatz 3, Artikel 78 Absatz 5 Unterabsatz 3, Artikel 79 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 83 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 481 Absatz 6 Unterabsatz 3 und Artikel 487 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie sich auf Anforderungen an Bestandteile der Eigenmittel von Instituten und auf Abzüge von diesen Eigenmittelbestandteilen im Hinblick auf die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beziehen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den entsprechenden Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, ist es wünschenswert, dass sämtliche nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderlichen technischen Regulierungsstandards zu Eigenmitteln in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(2)

Zur Förderung der unionsweiten Konvergenz hinsichtlich der Art und Weise, wie vorhersehbare Dividenden vom Zwischengewinn oder Jahresendgewinn abzuziehen sind, ist es erforderlich, eine Hierarchie der Methoden zur Bewertung der Abzüge einzuführen, wobei ein Ausschüttungsbeschluss des betreffenden Unternehmens an erster, die Dividendenpolitik an zweiter und eine historische Auszahlungsquote an dritter Stelle steht.

(3)

Dies erfordert zusätzlich zu den durch spezifische Eigenmittelanforderungen für die betreffenden Arten von Instituten ergänzten oder geänderten allgemeinen Eigenmittelanforderungen eine Präzisierung der Voraussetzungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform mit Blick auf die Eigenmittel als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt; auf diese Weise soll das Risiko gemindert werden, dass ein Institut den besonderen Status einer Gegenseitigkeitsgesellschaft, einer Genossenschaft, einer Sparkasse oder eines ähnlichen Instituts, für das unter Umständen spezifische Eigenmittelanforderungen gelten, für sich in Anspruch nehmen kann, obwohl es keinerlei Merkmale aufweist, die den Instituten des genossenschaftlichen Bankensektors in der Union gemeinsam sind.

(4)

Bei Instituten, die nach den maßgebenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut anerkannt sind, ist es in bestimmten Fällen angezeigt, zwischen den Inhabern von Kernkapitalinstrumenten des Instituts und den Mitgliedern des betreffenden Instituts zu unterscheiden, da Letztere in der Regel Kapitalinstrumente halten müssen, um Dividendenzahlungen und einen Teil der Gewinne und Rücklagen beanspruchen zu können.

(5)

Das gemeinsame Merkmal von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten besteht im Allgemeinen darin, dass sie Tätigkeiten zum Nutzen der Kunden und der Mitglieder des Instituts und als Dienst für die Allgemeinheit durchführen. Das primäre Ziel besteht nicht darin, einen finanziellen Ertrag für externe Kapitalgeber, wie Anteilseigner von Aktiengesellschaften, zu erwirtschaften und an diese auszuzahlen. Somit unterscheiden sich die von diesen Instituten genutzten Kapitalinstrumente von Kapitalinstrumenten, die von Aktiengesellschaften begeben werden und den Inhabern in der Regel vollen Zugang zu Rücklagen und zu Gewinnen aus bestehenden Unternehmen und aus Liquidationen garantieren und auf Dritte übertragen werden können.

(6)

Ein gemeinsames Merkmal genossenschaftlicher Institute ist im Allgemeinen die Möglichkeit der Mitglieder, auszuscheiden und damit die Rückzahlung der von ihnen gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals zu verlangen. Dies hindert eine Genossenschaft nicht daran, qualifizierte Instrumente harten Kernkapitals auszugeben, bei denen die Inhaber nicht die Möglichkeit haben, die Instrumente an das Institut zurückzugeben, sofern diese Instrumente den Bestimmungen des Artikels 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genügen. Begibt ein Institut verschiedene Arten von Instrumenten gemäß Artikel 29 jener Verordnung, sollten über die in Artikel 29 Absatz 4 jener Verordnung vorgesehenen Vorrechte hinaus keine weiteren Vorrechte gewährt werden, die nur für bestimmte Arten von Instrumenten gelten.

(7)

Sparkassen sind im Allgemeinen wie Stiftungen aufgebaut, bei denen es keinen Kapitaleigner und somit niemanden gibt, der am Kapital beteiligt ist und dem die Gewinne des Instituts zugutekommen. Eines der Hauptmerkmale von Gegenseitigkeitsgesellschaften besteht darin, dass die Mitglieder im Allgemeinen keinen Beitrag zum Kapital des Instituts leisten und im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Ausschüttung aus den Rücklagen kommen. Dies sollte die betreffenden Institute nicht daran hindern, mit Blick auf den Ausbau ihrer Geschäftstätigkeit Instrumente des harten Kernkapitals an Anleger oder Mitglieder auszugeben, die sich am Kapital beteiligen und sowohl bei bestehenden Unternehmen als auch bei einer Liquidation in gewissem Umfang in den Genuss von Rücklagenausschüttungen kommen könnten.

(8)

Alle bereits bestehenden und nach dem maßgebenden einzelstaatlichem Recht vor dem 31. Dezember 2012 als Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnliche Institute anerkannten Einrichtungen bleiben ungeachtet ihrer Rechtsform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechend eingestuft, solange sie weiterhin die Kriterien erfüllen, die für ihre Anerkennung als entsprechende Einrichtung nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht ausschlaggebend waren.

(9)

Zur Festlegung der Situationen, die bei allen Arten von Kapitalinstrumenten als indirekte Finanzierung anzusehen wären, erweist es sich als praktischer und umfassender, die Merkmale des gegenteiligen Konzepts, also der direkten Finanzierung, zu bestimmen.

(10)

Mit Blick auf die Anwendung der Eigenmittelvorschriften auf Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnliche Institute ist den Besonderheiten solcher Institute in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Es sollten Vorschriften eingeführt werden, die unter anderem gewährleisten, dass solche Institute in der Lage sind, die Rückzahlung ihrer Kapitalinstrumente gegebenenfalls zu begrenzen. Ist eine Weigerung, Instrumente zurückzuzahlen, nach dem für derartige Institute maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten, kommt es somit entscheidend darauf an, dass die für die betreffenden Instrumente geltenden Bestimmungen es dem jeweiligen Institut ermöglichen, die Rückzahlung zurückzustellen und den zurückzuzahlenden Betrag zu begrenzen. Da es wichtig ist, die Rückzahlung beschränken oder aufschieben zu können, sollten ferner die zuständigen Behörden befugt sein, die Rückzahlung von Genossenschaftsanteilen zu beschränken, und sollten die Institute etwaige Beschlüsse zur Beschränkung der Rückzahlung dokumentieren.

(11)

Es ist notwendig, Definition und Handhabung des Konzepts der Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit künftigen Margenerträgen bei Verbriefungen an der internationalen Praxis, wie sie etwa vom Baseler Ausschuss für die Bankenaufsicht festgelegt wurde, auszurichten und sicherzustellen, dass die Eigenmittel eines Instituts keine widerrufbaren Veräußerungsgewinne umfassen, da diese nicht dauerhafter Natur sind.

(12)

Zur Vermeidung von Regulierungsarbitrage und zur Gewährleistung einer unionsweit harmonisierten Anwendung der Eigenkapitalvorschriften ist es wichtig, eine einheitliche Vorgehensweise im Hinblick auf den Abzug bestimmter Posten — wie Verluste des laufenden Geschäftsjahres, von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche und Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage — von den Eigenmitteln sicherzustellen.

(13)

Zur Gewährleistung unionsweiter Kohärenz hinsichtlich der Bewertung von Tilgungsanreizen ist es erforderlich, diejenigen Fälle zu beschreiben, in denen die Erwartung einer Rückzahlung des Instruments erzeugt wird. Ferner besteht die Notwendigkeit, Vorschriften auszuarbeiten, die eine rechtzeitige Aktivierung von Verlustabsorptionsmechanismen für Hybridinstrumente bewirken, so dass die Verlustabsorptionsfähigkeit dieser Instrumente künftig erhöht wird. Da die von Zweckgesellschaften begebenen Instrumente in aufsichtlicher Hinsicht eine geringere Sicherheit bieten als direkt begebene Instrumente, muss die Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten auf streng eingegrenzte Fälle beschränkt werden.

(14)

Es gilt, in ausgewogener Weise sowohl der Notwendigkeit einer aufsichtsrechtlich angemessenen Berechnung der Risiken der Institute aus indirekten Positionen in Indexpapieren Rechnung zu tragen, als auch der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass dies zu keiner übermäßigen Belastung für die Institute wird.

(15)

Für erforderlich erachtet wird ein genau definiertes, umfassendes Verfahren für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel. Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten sollten den Inhabern nicht angekündigt werden, bevor das Institut die vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde erhalten hat. Die Institute sollten eine detaillierte Aufstellung vorlegen, damit die zuständige Behörde vor ihrer Genehmigungsentscheidung über sämtliche einschlägigen Informationen verfügt.

(16)

Es sind befristete Ausnahmen für Abzüge von den Eigenmittelposten vorgesehen, um gegebenenfalls Plänen für finanzielle Stützungsaktionen Rechnung tragen zu können. Die Geltungsdauer solcher Ausnahmen sollte daher nicht die Laufzeit von Plänen für finanzielle Stützungsaktionen überschreiten.

(17)

Damit Zweckgesellschaften als Posten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals berücksichtigt werden können, sollten ihre Vermögenswerte, die nicht in von Instituten begebene Eigenmittelinstrumente investiert werden, sehr gering und nicht wesentlich sein. Damit dies sichergestellt wird, sollte für die Höhe dieser Vermögenswerte eine Obergrenze festgelegt werden, die im Verhältnis zur durchschnittlichen Gesamthöhe der Vermögenswerte der Zweckgesellschaft ausgedrückt wird.

(18)

Übergangsbestimmungen zielen darauf ab, einen reibungslosen Übergang zum neuen Rechtsrahmen zu ermöglichen; daher ist es wichtig, dass bei der Anwendung der Übergangsbestimmungen für Abzugs- und Korrekturposten sowie Abzüge die betreffenden nach der Verordnung Nr. 575/2013 vorgesehenen Übergangsregelungen kohärent angewandt werden, wobei jedoch der ursprünglichen Ausgangssituation Rechnung zu tragen ist, wie sie durch die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der in den Richtlinien 2006/48/EG (2) und 2006/49/EG (3) des Europäischen Parlaments und des Rates verankerten Unionsregelungen geschaffen wurde.

(19)

Instrumente des überschüssigen harten oder zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß den Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bestandsschutz genießen, dürfen aufgrund dieser Bestimmungen innerhalb der für bestandsgeschützte Instrumente beim Ergänzungskapital zweiter Klasse geltenden Grenzen berücksichtigt werden. Die für bestandsgeschützte Instrumente des Ergänzungskapitals zweiter Klasse geltenden Obergrenzen bleiben davon jedoch unberührt; daher sollte eine Aufnahme innerhalb der beim Ergänzungskapital zweiter Klasse für den Bestandsschutz geltenden Grenzen nur dann möglich sein, wenn in dieser Klasse noch ausreichender Spielraum vorhanden ist. Da es sich um Instrumente des überschüssigen oberen Ergänzungskapitals handelt, sollte eine spätere Neueinstufung dieser Instrumente in eine höhere Kapitalklasse möglich sein.

(20)

Diese Verordnung stützt sich auf die Entwürfe technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(21)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den dieser Verordnung zugrunde liegenden Entwürfen technischer Regulierungsstandards durchgeführt, die potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(22)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde sollte die Anwendung dieser Verordnung, insbesondere der Vorschriften zur Festlegung der Verfahren für die Genehmigung des Rückkaufs von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten, überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorschlagen.

(23)

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung zur Behandlung von Kapitalinstrumenten von Drittland-Versicherungs- und -Rückversicherungsunternehmen sowie von Kapitalinstrumenten von Unternehmen, die für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ausgenommen sind, konsultiert —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(5)  Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1).