Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung legt Vorschriften zur Regelung folgender Aspekte fest:
Bedeutung des Begriffs „vorhersehbar“, wenn ermittelt wird, ob bei den Eigenmitteln vorhersehbare Abgaben oder Dividenden in Abzug gebracht wurden — gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen, anhand deren die zuständigen Behörden entscheiden können, ob eine im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform als Gegenseitigkeitsgesellschaft, Genossenschaft, Sparkasse oder ähnliches Institut gilt — gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
anwendbare Formen und Arten einer indirekten Finanzierung von Eigenmittelinstrumenten gemäß Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe a jener Verordnung;
Art der Rückzahlungsbeschränkungen, die erforderlich sind, wenn eine Weigerung des Instituts, Eigenmittelinstrumente zurückzuzahlen, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht verboten ist — gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
weitere Klärung des Konzepts der Veräußerungsgewinne — gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Abzüge von den Posten des harten Kernkapitals sowie andere Abzüge bei Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 36 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Kriterien, nach denen zuständige Behörden Instituten die Verringerung des Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gestatten — gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Form und Art der Tilgungsanreize, Art einer Wiederzuschreibung eines Instruments des zusätzlichen Kernkapitals nach einer vorübergehenden Herabschreibung des Kapitalbetrags, Verfahren und Zeitplan im Zusammenhang mit Auslöseereignissen, Merkmale von Instrumenten, die eine Rekapitalisierung behindern könnten, und Nutzung von Zweckgesellschaften — gemäß Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke der Bedingung nach Artikel 72b Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g und Artikel 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 — gemäß Artikel 72b Absatz 7 Buchstabe b jener Verordnung;
erforderlicher Konservativitätsgrad bei Schätzungen, die als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risiken aus indirekten Positionen in Indexpapieren vorgenommen werden, und Bedeutung des Begriffs „hoher betrieblicher Aufwand“ für Institute im Zusammenhang mit der Überwachung dieser zugrunde liegenden Risikopositionen — gemäß Artikel 76 Absatz 4 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Verfahren und konkrete Bedingungen für die Erteilung einer Genehmigung der Aufsichtsbehörden zur Verringerung der Eigenmittel — gemäß Artikel 78 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Verfahren, einschließlich der Fristen und Informationsanforderungen, für die Erteilung der Erlaubnis zur Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten sowie Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Behörde und der Abwicklungsbehörde — gemäß Artikel 78a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen für die Gewährung einer befristeten Ausnahme vom Abzug von den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten — gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Arten von Vermögenswerten, die dem Betrieb von Zweckgesellschaften zugeordnet werden können, und Konzept des sehr geringen und nicht wesentlichen Vermögenswerts für die Zwecke der Ermittlung des von einer Zweckgesellschaft begebenen zusätzlichen Kernkapitals und Ergänzungskapitals — gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
genaue Bedingungen für Anpassungen der Eigenmittel im Rahmen der Übergangsbestimmungen — gemäß Artikel 481 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen für vom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen — gemäß Artikel 487 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
Bedingungen, unter denen Indizes als breite Marktindizes angesehen werden — gemäß Artikel 73 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
nach Artikel 84 Absatz 2 sowie den Artikeln 85 und 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erforderliche Teilkonsolidierungsberechnung — gemäß Artikel 84 Absatz 4 jener Verordnung.