Artikel 1a
Anwendung dieser Verordnung auf Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unterliegen, sowie auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß der Richtlinie 2014/59/EU
Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 8, 9 und 20 sowie des Kapitels IV Abschnitt 2 dieser Verordnung gelten Unternehmen, die der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, als ‚Institute‘ und ‚berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten‘ im Sinne der Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a jener Richtlinie als ‚Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten‘.