Artikel 13
Abzug von Verlusten des laufenden Geschäftsjahres für die Zwecke des Artikels 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.
Für die Berechnung seines harten Kernkapitals im laufenden Jahr erstellt das Institut — unabhängig davon, ob es am Ende jeder Zwischenberichtsperiode einen Abschluss vornimmt — eine Gewinn- und Verlustrechnung und zieht etwaige Verluste von Posten des harten Kernkapitals ab.
2.
Zur Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung eines Instituts im Einklang mit Absatz 1 werden Erträge und Aufwendungen nach derselben Methode und auf der Grundlage derselben Rechnungslegungsstandards festgestellt wie im Jahresendbericht. Erträge und Aufwendungen werden vorsichtig geschätzt und der Zwischenberichtsperiode, in der sie angefallen sind, zugerechnet, so dass auf jede Zwischenberichtsperiode ein angemessener Anteil der erwarteten jährlichen Erträge und Aufwendungen entfällt. Wesentliche und nicht wiederkehrende Ereignisse sind sofort und in voller Höhe in der Zwischenberichtsperiode, in der sie anfallen, zu berücksichtigen.
3.
Wurden Verluste des laufenden Geschäftsjahres bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts bei Posten des harten Kernkapitals berücksichtigt, ist ein Abzug nicht erforderlich. Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet der Begriff „Bericht“, dass nach Erstellung des Zwischenabschlusses oder des Jahresabschlusses — im Einklang mit dem Rechnungslegungsrahmen, dem das Institut gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards und der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (
5
) über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten unterliegt — Gewinne und Verluste ermittelt wurden.
4.
Die Absätze 1 bis 3 gelten in gleicher Weise für die im kumulierten sonstigen Ergebnis enthaltenen Gewinne und Verluste.
( 5 ) Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1).