Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 15d - Standardverfahren zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 15d

Standardverfahren zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abzuziehende Betrag für indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals wird wie folgt ermittelt:

a) 

Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche.

b) 

Sind die Risikopositionen aller Anleger gegenüber dem Intermediär nicht gleichrangig, entspricht der Betrag dem Finanzierungsanteil multipliziert mit dem niedrigeren der beiden folgenden Beträge:

i) 

Betrag der vom Intermediär gehaltenen Instrumente des harten Kernkapitals des Unternehmens der Finanzbranche;

ii) 

Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär plus alle anderen für diesen Intermediär bereitgestellten Finanzierungen, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.

2.  
Die Berechnungsmethode gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird auf jede Finanzierungstranche angewandt, die mit der vom Institut bereitgestellten Finanzierung gleichrangig ist.
3.  
Der Finanzierungsanteil für die Zwecke von Absatz 1 entspricht der Risikoposition des Instituts gegenüber dem Intermediär geteilt durch die Summe der Risikopositionen des Instituts gegenüber dem Intermediär und aller anderen Risikopositionen gegenüber diesem Intermediär, die mit der Risikoposition des Instituts gleichrangig sind.
4.  
Die Berechnung gemäß Absatz 1 wird für jede von einem Intermediär an einem Unternehmen der Finanzbranche gehaltene Position getrennt vorgenommen.
5.  

Werden Anlagen in Instrumenten des harten Kernkapitals eines Unternehmens der Finanzbranche indirekt durch nachfolgende oder mehrere Intermediäre gehalten, wird zur Ermittlung des Finanzierungsanteils gemäß Absatz 1 der Betrag unter Buchstabe a durch den Betrag unter Buchstabe b dividiert:

a) 

Ergebnis der Multiplikation der Finanzierungsbeträge, die das Institut für Intermediäre bereitstellt, mit den Finanzierungsbeträgen, die diese Intermediäre für nachfolgende Intermediäre bereitstellen, und mit den Finanzierungsbeträgen, die diese nachfolgenden Intermediäre für das Unternehmen der Finanzbranche bereitstellen;

b) 

Ergebnis der Multiplikation der Beträge der von den jeweiligen Intermediären begebenen Kapitalinstrumente oder etwaigen sonstigen Instrumente.

6.  
Der Finanzierungsanteil gemäß Absatz 5 wird für jede von Intermediären gehaltene Position in einem Unternehmen der Finanzbranche und für jede Finanzierungstranche, die mit der vom Institut und den nachfolgenden Intermediären bereitgestellten Finanzierungen gleichrangig ist, getrennt berechnet.