Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 15g - Ermittlung wesentlicher Beteiligungen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 15g

Ermittlung wesentlicher Beteiligungen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 addieren die Institute die Beträge ihrer Bruttokaufpositionen in direkten Positionen sowie ihre indirekten Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von in Artikel 15a Absatz 1 Buchstaben d bis h genannten Unternehmen der Finanzbranche, um gemäß Artikel 43 Buchstabe a jener Verordnung zu ermitteln, ob sich mehr als 10 % der vom betreffenden Unternehmen der Finanzbranche ausgegebenen Instrumente des harten Kernkapitals im Eigentum des Instituts befinden.
2.  
Die zuständige Behörde berücksichtigt indirekte und synthetische Positionen, um zu beurteilen, ob die in Artikel 43 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.