Artikel 15e
Strukturbasierter Ansatz zur Ermittlung indirekter Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Abweichend von Absatz 7 behandelt das Institut die Finanzierungsbeträge, die es am Intermediär hält, als nicht wesentliche Beteiligung und bringt sie gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Abzug, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 0,25 % des harten Kernkapitals des Instituts.
Die Finanzierungsbeträge belaufen sich auf weniger als 10 Mio. EUR.
Das Institut ist nicht in der Lage, in angemessener Weise die Beträge seiner eigenen Instrumente des harten Kernkapitals zu bestimmen, die vom Intermediär gehalten werden.