Artikel 15b
Synthetische Positionen im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Folgende Finanzprodukte gelten als synthetische Positionen in Kapitalinstrumenten im Sinne von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013:
Derivate, deren Basiswert Kapitalinstrumente eines Unternehmens der Finanzbranche sind oder für die das betreffende Unternehmen der Finanzbranche als Referenzunternehmen dient;
einem Dritten gegenüber bereitgestellte Garantien oder Kreditabsicherungen in Bezug auf die Anlagen des Dritten in einem Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.
Zu den Finanzprodukten gemäß Absatz 1 zählen
Anlagen in Gesamtrendite-Swaps auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
vom Institut erworbene Kaufoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche;
vom Institut veräußerte Verkaufsoptionen auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche oder etwaige sonstige tatsächliche oder eventuelle vertragliche Verpflichtungen des Instituts zum Erwerb seiner eigenen Eigenmittelinstrumente;
Anlagen in Termingeschäften auf ein Kapitalinstrument eines Unternehmens der Finanzbranche.