Artikel 6
Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Gegenseitigkeitsgesellschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform
Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:
in Dänemark: Vereine („Foreninger“) oder Fonds („Fonde“), die aus der Umwandlung von Versicherungsunternehmen („Forsikringsselskaber“) hervorgegangen sind, Hypothekarkreditinstitute („Realkreditinstitutter“), Sparkassen („Sparekasser“), Genossenschaftsbanken („Andelskasser“) und Zusammenschlüsse von Genossenschaftsbanken („Sammenslutninger af andelskasser“) in Form von Kapitalgesellschaften nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen;
in Irland: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1989“ registriert sind;
im Vereinigten Königreich: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1986“ registriert sind; Institute, die als „savings bank“ nach dem „Savings Bank (Scotland) Act 1819“ registriert sind.