Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 6 - Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Gegenseitigkeitsgesellschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

Artikel 6

Im maßgebenden einzelstaatlichen Recht als Gegenseitigkeitsgesellschaft für die Zwecke des Artikels 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkannte Unternehmensform

1.  
Die zuständigen Behörden können festlegen, dass eine bestimmte im maßgebenden einzelstaatlichen Recht anerkannte Unternehmensform für die Zwecke des Teils 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Gegenseitigkeitsgesellschaft gilt, wenn alle in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen erfüllt sind.
2.  

Um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, muss das Institut seiner Rechtsform nach einer der folgenden Kategorien zuzurechnen sein:

a) 

in Dänemark: Vereine („Foreninger“) oder Fonds („Fonde“), die aus der Umwandlung von Versicherungsunternehmen („Forsikringsselskaber“) hervorgegangen sind, Hypothekarkreditinstitute („Realkreditinstitutter“), Sparkassen („Sparekasser“), Genossenschaftsbanken („Andelskasser“) und Zusammenschlüsse von Genossenschaftsbanken („Sammenslutninger af andelskasser“) in Form von Kapitalgesellschaften nach dem dänischen Gesetz über Finanzunternehmen;

b) 

in Irland: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1989“ registriert sind;

c) 

im Vereinigten Königreich: Institute, die als „building societies“ nach dem „Building Societies Act 1986“ registriert sind; Institute, die als „savings bank“ nach dem „Savings Bank (Scotland) Act 1819“ registriert sind.

3.  
In Bezug auf das harte Kernkapital muss das Institut, um für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft zu gelten, nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht oder — auf der Ebene der juristischen Person — der Unternehmenssatzung nur die in Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kapitalinstrumente begeben dürfen.
4.  
Damit ein Institut für die Zwecke des Absatzes 1 als Gegenseitigkeitsgesellschaft gilt, muss die Summe aus Eigenkapital und Rücklagen in Gänze oder zum Teil von Mitgliedern des Instituts gehalten werden, die im normalen Geschäftsverlauf nicht in den Genuss einer direkten Rücklagenausschüttung, namentlich in Form von Dividendenzahlungen, kommen. Diese Bedingungen gelten auch dann als erfüllt, wenn das Institut Instrumente des harten Kernkapitals begibt, die einen Anspruch auf Gewinne und Rücklagen garantieren, soweit dies nach dem maßgebenden einzelstaatlichen Recht zulässig ist.