Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 7b - Vorzugsausschüttungen im Zusammenhang mit Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen

Artikel 7b

Vorzugsausschüttungen im Zusammenhang mit Vorzugsrechten für die Auszahlung von Ausschüttungen

1.  
Bei Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird eine Ausschüttung auf ein Instrument des harten Kernkapitals als Vorzugsausschüttung im Vergleich zu anderen Instrumenten des harten Kernkapitals betrachtet, wenn bei der Höhe der Ausschüttungen differenziert wird — es sei denn, die in Artikel 7a dieser Verordnung genannten Bedingungen sind erfüllt.
2.  

Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht und die Mehrfachausschüttung vertraglich oder in der Satzung festgelegt ist, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.

b) 

Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.

c) 

Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.

d) 

Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.

e) 

Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

image

Dabei gilt:

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;
l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende.
f) 

Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.

Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:

image

Dabei gilt:

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende;
l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende;
X ist die Anzahl der mit Stimmrechten verbundenen Instrumente;
Y ist die Anzahl der nicht mit Stimmrechten verbundenen Instrumente.

Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.

3.  
Ist die Bedingung in Absatz 2 Buchstabe f nicht erfüllt, wird nur der den dort festgelegten Schwellenwert übersteigende Betrag der Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.
4.  
Ist eine der in Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Bedingungen nicht erfüllt, werden alle im Umlauf befindlichen Instrumente mit Mehrfachdividende nicht mehr als hartes Kernkapital anerkannt.
5.  

Werden für die Zwecke von Absatz 2 die Ausschüttungen von Instrumenten des harten Kernkapitals — für die Instrumente mit Stimmrechten oder die Instrumente ohne Stimmrechte — unter Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments ausgedrückt, sind die Formeln für das Instrument bzw. die Instrumente mit Bezugnahme auf den Kaufpreis zum Ausgabezeitpunkt wie folgt anzupassen:

a) 

l ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument ohne Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments;

b) 

k ist der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende, dividiert durch den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Ausgabe des Instruments.

6.  
Bei Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten, die von den in Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Instituten begeben werden und bei denen die Ausschüttung nicht einem Vielfachen der Ausschüttung auf mit Stimmrechten verbundene Instrumente entspricht, werden Ausschüttungen nicht als Vorzugsausschüttung betrachtet, wenn eine der in Absatz 7 und beide in Absatz 8 genannten Bedingungen erfüllt sind.
7.  

Für die Zwecke von Absatz 6 gelten entweder die unter Buchstabe a oder die unter Buchstabe b genannten Bedingungen:

a) 

Sowohl die unter Ziffer i als auch die unter Ziffer ii genannten Kriterien sind erfüllt:

i) 

Das Instrument mit weniger oder gar keinen Stimmrechten kann nur von Haltern von Instrumenten mit Stimmrechten gezeichnet und gehalten werden.

ii) 

Die Anzahl der Stimmrechte eines einzelnen Halters ist begrenzt.

b) 

Die Ausschüttungen auf die von den Instituten begebenen Instrumente mit Stimmrechten unterliegen einer Obergrenze nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.

8.  

Für die Zwecke von Absatz 6 gelten beide folgenden Bedingungen:

a) 

Das Institut weist nach, dass der Durchschnitt der Ausschüttungen auf Instrumente mit Stimmrecht in den vorangegangenen fünf Jahren im Verhältnis zu anderen, vergleichbaren Instrumenten gering ist.

b) 

Das Institut weist nach, dass die Ausschüttungsquote gering ist, sofern eine Ausschüttungsquote gemäß Artikel 7c berechnet wird. Eine Ausschüttungsquote von unter 30 % gilt als gering.

9.  

Für die Zwecke von Absatz 7 Buchstabe a gelten die Stimmrechte eines einzelnen Halters als begrenzt, wenn

a) 

jeder Halter — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — nur ein Stimmrecht erhält;

b) 

die Anzahl der Stimmrechte — unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht — einer Obergrenze unterliegt;

c) 

die Anzahl der gehaltenen Instrumente mit Stimmrecht aufgrund der Satzung des Instituts oder nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts begrenzt ist.

10.  
Für die Zwecke dieses Artikels gilt der Einjahreszeitraum zum Zeitpunkt des letzten Abschlusses des Instituts als beendet.
11.  

Die Institute bewerten die Einhaltung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Bedingungen und unterrichten die zuständige Behörde über das Ergebnis der Bewertung, und zwar mindestens

a) 

bei jeder Entscheidung über die Höhe der Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals;

b) 

bei jeder Begebung einer neuen Kategorie von Instrumenten des harten Kernkapitals mit weniger oder gar keinen Stimmrechten.

12.  
Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe b nicht erfüllt, wird nur der Betrag der Instrumente ohne Stimmrechte, bei dem die Ausschüttungen den dort festgelegten Schwellenwert übersteigen, als Vorzugsausschüttung betrachtet.
13.  
Ist die Bedingung in Absatz 8 Buchstabe a nicht erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet — es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.
14.  
Ist keine der in Absatz 7 genannten Bedingungen erfüllt, werden die Ausschüttungen auf alle im Umlauf befindlichen Instrumente ohne Stimmrechte als Vorzugsausschüttung betrachtet — es sei denn, die in Absatz 2 genannten Bedingungen sind erfüllt.
15.  

Von der Anforderung gemäß Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i oder der Anforderung gemäß Absatz 8 Buchstabe b oder beiden Anforderungen kann gegebenenfalls abgesehen werden, wenn beide folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Ein Institut verstößt gegen eine der Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder wird — unter anderem aufgrund einer sich rapide verschlechternden Finanzlage — wahrscheinlich in naher Zukunft gegen eine dieser Anforderungen verstoßen.

b) 

Die zuständige Behörde verlangt, dass das Institut umgehend und innerhalb eines bestimmten Zeitraums sein hartes Kernkapital erhöht, und ist zu der Einschätzung gelangt, dass das Institut nicht in der Lage ist, den unter Buchstabe a genannten Verstoß innerhalb dieses Zeitraums abzustellen oder zu vermeiden, ohne auf die in diesem Absatz genannte Ausnahmeregelung zurückzugreifen.