Artikel 7a
Mehrfachausschüttungen, die einen unverhältnismäßig hohen Abfluss bei den Eigenmitteln verursachen
Ausschüttungen auf Instrumente des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden als Ausschüttungen betrachtet, die keinen unverhältnismäßig hohen Kapitalabfluss verursachen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Mehrfachdividende ist ein Vielfaches der auf die mit Stimmrechten verbundenen Instrumente gezahlten Ausschüttung und nicht ein vorab festgelegter Festbetrag.
Die Mehrfachdividende ist vertraglich oder in der Satzung des Instituts festgelegt.
Die Mehrfachdividende kann nicht geändert werden.
Die Mehrfachdividende ist für alle Instrumente mit Mehrfachdividende gleich hoch.
Der Betrag der Ausschüttung auf ein Instrument mit Mehrfachdividende übersteigt nicht 125 % des Betrags der Ausschüttung auf ein mit Stimmrechten verbundenes Instrument des harten Kernkapitals.
Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
Dabei gilt:
Der Gesamtbetrag der auf alle Instrumente des harten Kernkapitals ausgezahlten Ausschüttungen übersteigt während eines Zeitraums von einem Jahr nicht 105 % des Betrags, der ausgezahlt worden wäre, wenn auf Instrumente mit weniger oder gar keinen Stimmrechten dieselben Ausschüttungen ausgezahlt worden wären wie auf Instrumente mit Stimmrechten.
Als Formel lässt sich dies wie folgt darstellen:
Dabei gilt:
Die Formel wird auf Einjahresbasis angewandt.