Artikel 24
Nutzung von Zweckgesellschaften für die indirekte Ausgabe von Eigenmittelinstrumenten für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe p und des Artikels 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.
Begibt das Institut oder ein in die Konsolidierung einbezogenes Unternehmen gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Kapitalinstrument, das von einer Zweckgesellschaft gezeichnet wird, wird dieses Kapitalinstrument auf der Ebene des Instituts oder des betreffenden Unternehmens als Eigenkapital einer Qualität erfasst, die nicht höher ist als die niedrigste Qualität der von der Zweckgesellschaft aufgenommenen oder von ihr an Dritte ausgegebenen Kapitalinstrumente. Diese Anforderung gilt auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.
2.
Die Rechte der Inhaber der von einer Zweckgesellschaft begebenen Instrumente gehen nicht über die Rechte hinaus, die sie beanspruchen könnten, wenn das Instrument direkt von dem Institut oder einem in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 begeben worden wäre.