Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32a - Bedeutung des Ausdrucks im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig für die Zwecke des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 32a

Bedeutung des Ausdrucks „im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ für die Zwecke des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Im Hinblick auf die Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig“ im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bedeutet, dass nach Einschätzung der Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts zum betreffenden Zeitpunkt und in absehbarer Zeit solide bleiben bzw. sich nicht negativ verändern wird, wenn die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gleicher oder höherer Qualität ersetzt wurden. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Abwicklungsbehörde die Rentabilität des Instituts in Stresssituationen.