Artikel 11
Beschränkungen für den Rückkauf der von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Instituten begebenen Kapitalinstrumente für die Zwecke des Artikels 29 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Artikels 78 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.
Die in den Vertragsbestimmungen oder Rechtsvorschriften für die Instrumente vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen hindern die zuständige Behörde nicht daran, die Rückzahlungen für die Instrumente auf einer geeigneten Grundlage im Einklang mit Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch weiter zu beschränken.
2.
Die zuständigen Behörden bewerten die Grundlagen, auf die sich die in den Vertragsbestimmungen und Rechtsvorschriften für das betreffende Instrument vorgesehenen Rückzahlungsbeschränkungen stützen. Sind diese Grundlagen ihrer Einschätzung nach nicht angemessen, verlangen die Behörden von den Instituten eine Änderung der betreffenden Vertragsbestimmungen. Unterliegen die Instrumente in Ermangelung von Vertragsbestimmungen dem einzelstaatlichen Recht, können die Instrumente dem harten Kernkapital nur dann zugerechnet werden, wenn die einschlägigen Rechtsvorschriften es dem Institut ermöglichen, die Rückzahlung im Einklang mit Artikel 10 Absätze 1 bis 3 zu beschränken.
3.
Ein Beschluss über die Beschränkung der Rückzahlung wird intern dokumentiert und der zuständigen Behörde von dem Institut schriftlich mitgeteilt unter Angabe der Gründe, aus denen im Hinblick auf die in Absatz 3 genannten Kriterien eine Rückzahlung teilweise oder in Gänze verweigert oder zurückgestellt wird.
4.
Werden im selben Zeitraum mehrere Beschlüsse zur Begrenzung von Rückzahlungen gefasst, können die betreffenden Institute diese Beschlüsse in einem einzigen Dokumentensatz festhalten.