Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 28 - Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 28

Verfahrensanforderungen einschließlich der Fristen und Verfahren für einen Antrag eines Instituts auf Verringerung von Eigenmitteln gemäß Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Rückzahlung, Verringerung und Rückkauf von Eigenmittelinstrumenten werden den Inhabern der Instrumente nicht angekündigt, bevor das Institut die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erhalten hat.
2.  
Ist mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, dass die in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen vorgenommen werden, nimmt das Institut, sobald die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliegt, bei seinen jeweiligen Eigenmittelbestandteilen die Abzüge vor, die dem Betrag der Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe von Eigenmittelinstrumenten bzw. dem Betrag der Verringerungen oder Ausschüttungen des damit verbundenen Agios entsprechen, bevor die Rückzahlungen, Verringerungen oder Rückkäufe effektiv stattfinden. Eine hinreichende Sicherheit gilt insbesondere dann als gegeben, wenn das Institut öffentlich seine Absicht angekündigt hat, ein Eigenmittelinstrument zurückzuzahlen, zu verringern oder zurückzukaufen.
3.  
Im Falle einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird der vorab festgelegte Betrag, für den die zuständige Behörde ihre Erlaubnis erteilt hat, ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis von den jeweiligen Eigenmittelbestandteilen des Instituts abgezogen.
4.  
Beantragen Institute eine vorherige Erlaubnis, einschließlich einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die in Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung aufgeführten Handlungen und werden die entsprechenden Eigenmittelinstrumente erworben, um sie an Beschäftigte des Instituts als Teil ihrer Vergütung weiterzugeben, so teilen diese Institute den für sie zuständigen Behörden mit, dass diese Instrumente zu diesem speziellen Zweck erworben werden. Abweichend von den Absätzen 2 und 3 werden diese Instrumente für den Zeitraum, in dem sie von dem Institut gehalten werden, von den jeweiligen Eigenmittelbestandteilen des Instituts abgezogen. Ein Abzug ist nicht mehr erforderlich, wenn die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Handlung gemäß diesem Absatz bereits infolge eines Zwischen- oder Jahresendberichts in den Eigenmitteln enthalten sind.
5.  
Die zuständige Behörde erteilt eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, für einen bestimmten Zeitraum, der für die Durchführung einer der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 1 jener Verordnung erforderlich ist und der ein Jahr nicht überschreiten darf.
6.  
Die Absätze 1 bis 5 gelten, soweit relevant, auf konsolidierter Ebene, auf teilkonsolidierter Ebene und auf der Einzelebene der Anwendung der Aufsichtsanforderungen.