Artikel 15f
Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.
Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für synthetische Positionen entspricht
a)
für Positionen im Handelsbuch:
i)
bei Optionen dem Delta entsprechenden Betrag der jeweiligen Instrumente, berechnet gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
ii)
bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag;
b)
für Positionen im Anlagebuch:
i)
bei Kaufoptionen dem aktuellen Marktwert;
ii)
bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag.
2.
Ein Institut bringt die in Absatz 1 genannten synthetischen Positionen ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Institut und der Gegenpartei in Abzug.