Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 15f - Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 15f

Ermittlung synthetischer Positionen für die Zwecke von Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  

Der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abzuziehende Betrag für synthetische Positionen entspricht

a) 

für Positionen im Handelsbuch:

i) 

bei Optionen dem Delta entsprechenden Betrag der jeweiligen Instrumente, berechnet gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

ii) 

bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag;

b) 

für Positionen im Anlagebuch:

i) 

bei Kaufoptionen dem aktuellen Marktwert;

ii) 

bei anderen synthetischen Positionen dem Nominal- bzw. Nennbetrag.

2.  
Ein Institut bringt die in Absatz 1 genannten synthetischen Positionen ab dem Datum der Unterzeichnung des Vertrags zwischen dem Institut und der Gegenpartei in Abzug.