Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 15j - Geschäfts- oder Firmenwert

Artikel 15j

Geschäfts- oder Firmenwert

Im Hinblick auf die Vornahme der in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abzüge können sich die Institute dafür entscheiden, bei der Ermittlung des nach Artikel 46 jener Verordnung in Abzug zu bringenden Betrags den Geschäfts- oder Firmenwert nicht getrennt auszuweisen.