Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32h - Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht

Artikel 32h

Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht

1.  

Abweichend von den Artikeln 32d, 32e und 32f gilt: Wird der Antrag nach Artikel 32c von einem Institut gestellt, für das die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie ausreichenden Betrag hinausgeht, so sind diesem Antrag alle folgenden Elemente beizufügen:

a) 

eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;

b) 

Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt.

2.  
Eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die auf einen gemäß Absatz 1 gestellten Antrag hin erteilt wird, unterliegt nicht der Einschränkung gemäß Artikel 32b Absatz 5 der vorliegenden Verordnung.
3.  
Abweichend von Artikel 32g stellen die in Absatz 1 genannten Institute den in Artikel 32c genannten Antrag bei der Abwicklungsbehörde mindestens drei Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, oder, im Falle eines Antrags auf eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung, mindestens drei Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll.
4.  
Erhebt die Abwicklungsbehörde innerhalb der in Absatz 3 genannten Fristen keinen schriftlichen Widerspruch gegen den in Artikel 32c genannten Antrag, so gilt die Erlaubnis als erteilt.
5.  
Dieser Artikel gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.