Artikel 32h
Vereinfachte Anforderungen für Institute, für die die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste ausreichenden Betrag hinausgeht
Abweichend von den Artikeln 32d, 32e und 32f gilt: Wird der Antrag nach Artikel 32c von einem Institut gestellt, für das die Abwicklungsbehörde die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU auf einen Betrag festgelegt hat, der nicht über den zur Absorption der Verluste gemäß Artikel 45c Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a jener Richtlinie ausreichenden Betrag hinausgeht, so sind diesem Antrag alle folgenden Elemente beizufügen:
eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt.