Artikel 32f
Informationen, die mit einem Antrag auf Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis für die in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen einzureichen sind
1.
Vor Ablauf einer gemäß Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten allgemeinen vorherigen Erlaubnis kann ein Institut einen Antrag auf deren Verlängerung für einen Zeitraum von jeweils bis zu einem weiteren Jahr stellen, sofern das Institut keine Erhöhung des bei Erteilung der ursprünglichen allgemeinen vorherigen Erlaubnis vorab festgelegten Betrags beantragt und keine Änderungen an der beim Antrag für die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis nach Artikel 32d Absatz 1 Buchstabe a vorgelegten Begründung vornimmt.
2.
Beantragt ein Institut eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis nach Absatz 1, ist es von der Pflicht zur Vorlage der in Artikel 32d Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, f und h genannten Informationen befreit.