Artikel 32d
Inhalt des vom Institut einzureichenden Antrags für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Dem Antrag gemäß Artikel 32c ist Folgendes beizufügen:
eine fundierte Darstellung der Gründe für die Vornahme einer der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen;
Angaben dazu, ob sich die beantragte Erlaubnis auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b oder c oder auf Artikel 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 stützt;
aktuelle Informationen und vorausschauende Informationen für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren zu den folgenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten:
der risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 92b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nicht-risikobasierten Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 92a Absatz 1 Buchstabe b bzw. Artikel 92b jener Verordnung;
der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß Artikel 45 der Richtlinie 2014/59/EU, berechnet gemäß den Artikeln 45e bzw. 45f jener Richtlinie, dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an dem gemäß Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtforderungsbetrag des betreffenden Unternehmens und dem prozentualen betraglichen Anteil an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten an der gemäß Artikel 429 Absatz 4 und Artikel 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikopositionsmessgröße des betreffenden Unternehmens;
der kombinierten Kapitalpufferanforderung gemäß Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU;
aktuelle und vorausschauende Informationen über die Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, die gehalten werden, um die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen zu gewährleisten, bevor und nachdem die Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommen wird bzw. wurde. Die Informationen erstrecken sich auf einen Zeitraum von mindestens drei Jahren und umfassen in Bezug auf berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gegebenenfalls Angaben zu den folgenden Beträgen:
Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 72b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
Verbindlichkeiten, bezüglich derer die Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 72b Absatz 3 bzw. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gestattet hat, dass sie als Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gelten;
Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 45b Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten von Abwicklungseinheiten enthalten sind;
Verbindlichkeiten aus Schuldtiteln mit eingebetteten Derivaten, die gemäß Artikel 45b Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU im Betrag der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten enthalten sind;
von einem Tochterunternehmen begebene Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 88a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines Instituts, das Artikel 92a jener Verordnung unterliegt, oder gemäß Artikel 45b Absatz 3 der Richtlinie 2014/59/EU den konsolidierten Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten einer Abwicklungseinheit zugerechnet werden können;
Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 92b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Institute, bei denen es sich um bedeutende Tochterunternehmen von Nicht-EU-G-SRI handelt, und gemäß Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU für die Zwecke der Erfüllung der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für Unternehmen, die selbst keine Abwicklungseinheiten sind, berücksichtigt werden;
die zusammenfassende Bewertung des Instituts zu den Auswirkungen der Handlung, die das Institut nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmen beabsichtigt, sowie aller derartigen Handlungen, die das Institut innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren zusätzlich vorzunehmen beabsichtigt, auf die Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen;
für den Fall, dass das Institut Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen will:
Informationen über die Restlaufzeit der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und die Laufzeit der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten;
Angaben zum Rang der ersetzten Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und der sie ersetzenden Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten in der Insolvenzrangfolge;
Angaben zu den Kosten der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ersetzen;
der vorgesehene Zeitplan für die Emission der Eigenmittelinstrumente oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten, die die Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten nach Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ersetzen;
Angaben zu den Auswirkungen auf die Rentabilität des Instituts gemäß Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
eine Bewertung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist bzw. ausgesetzt sein könnte, insbesondere Angaben dazu, ob die Höhe der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten eine angemessene Deckung der entsprechenden Risiken gewährleistet, einschließlich der Ergebnisse von Stresstests zu den Hauptrisiken des Eintritts potenzieller Verluste;
für den Fall, dass Artikel 78a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet: der Nachweis, dass die teilweise oder vollständige Ersetzung der Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten durch Eigenmittelinstrumente erforderlich ist, um die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten;
erachtet werden, um zu prüfen, inwieweit es angezeigt ist, eine Erlaubnis nach Artikel 78a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erteilen.