Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 24a - Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente — breite Marktindizes

Artikel 24a

Ausschüttungen auf Eigenmittelinstrumente — breite Marktindizes

1.  

Ein Zinsindex gilt als breiter Marktindex, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Er dient der Festsetzung von Interbanken-Zinssätzen in einer oder mehreren Währungen.

b) 

Er dient gegebenenfalls als Referenzzinssatz für vom Institut in der betreffenden Währung begebene zinsvariable Schuldtitel.

c) 

Er wird als Durchschnittszinssatz von einem Gremium berechnet, das nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Instituten steht, aus denen sich der Index zusammensetzt („Panel“).

d) 

Jeder der im Rahmen des Index festgesetzten Zinssätze beruht auf von einem Panel von im betreffenden Interbankenmarkt tätigen Instituten vorgelegten Zinsnotierungen.

e) 

Die Zusammensetzung des Panels gemäß Buchstabe c gewährleistet ein ausreichendes Maß an Repräsentativität, bezogen auf die Institute im betreffenden Mitgliedstaat.

2.  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e wird davon ausgegangen, dass ein ausreichendes Maß an Repräsentativität erreicht ist, wenn einer der folgenden Fälle gegeben ist:

a) 

wenn dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens sechs verschiedene Teilnehmer angehören;

b) 

wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i) 

dem Panel gemäß Absatz 1 Buchstabe c gehören vor Anwendung eines Abschlags auf die Notierungen zum Zwecke der Festlegung des Zinssatzes mindestens vier verschiedene Teilnehmer an;

ii) 

die Panel-Teilnehmer gemäß Absatz 1 Buchstabe c repräsentieren mindestens 60 % des entsprechenden Marktes.

3.  
Beim entsprechenden Markt gemäß Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii handelt es sich um die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva der Panel-Teilnehmer geteilt durch die Summe der auf die Landeswährung lautenden Aktiva und Passiva von Kreditinstituten im jeweiligen Mitgliedstaat, einschließlich dort niedergelassener Zweigstellen, und von Geldmarktfonds im betreffenden Mitgliedstaat.
4.  
Ein Aktienindex gilt als breiter Marktindex, wenn er gemäß Artikel 344 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angemessen breit gestreut ist.