Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
Änderungen (1)
Suche im Rechtsakt

Artikel 25 - Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 25

Erforderlicher Konservativitätsgrad von Schätzungen als Alternative zur Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen für die Zwecke des Artikels 76 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  

Eine Schätzung ist ausreichend konservativ, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Sieht das Anlagemandat des Index vor, dass der Anteil, den ein Eigenmittelinstrument eines dem Index angehörenden Unternehmens des Finanzsektors oder ein Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten eines dem Index angehörenden Instituts an diesem Index hat, einen bestimmten maximalen Prozentsatz nicht übersteigen darf, legt das Institut diesen Prozentsatz als Schätzwert der Positionen zugrunde, der gegebenenfalls gemäß Artikel 17 Absatz 2 von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten abgezogen wird;

b) 

Ist ein Institut nicht in der Lage, den maximalen Prozentsatz gemäß Buchstabe a zu bestimmen, und umfasst der Index aufgrund seines Anlagemandats oder anderer einschlägiger Informationen Eigenmittelinstrumente von Unternehmen des Finanzsektors oder Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von Instituten, zieht das Institut gemäß Artikel 17 Absatz 2 gegebenenfalls den vollen Betrag der Indexpositionen von seinen Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder in Situationen, in denen das Institut die Art der gehaltenen Positionen nicht genau bestimmen kann, von seinen Posten des harten Kernkapitals oder bei Instituten, die den Anforderungen des Artikels 92a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, von seinen Posten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ab.

2.  

Für die Zwecke von Absatz 1 gilt Folgendes:

a) 

Eine indirekte Position aus dem Halten von Indexpapieren umfasst den Anteil des Index, der in Instrumenten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals von in dem Index enthaltenen Unternehmen des Finanzsektors und in Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten von in dem Index enthaltenen Instituten investiert ist;

b) 

Ein Index enthält Indexfonds, Aktien- oder Anleiheindizes oder andere Konstrukte, bei denen das zugrunde liegende Instrument ein von einem Unternehmen des Finanzsektors begebenes Eigenmittelinstrument oder ein von einem Institut begebenes Instrument berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten ist.