Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32 - Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 32

Anträge von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen oder ähnlichen Instituten auf Rückzahlung, Verringerung oder Rückkauf für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Im Hinblick auf die Rückzahlung von Instrumenten des harten Kernkapitals von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften, Sparkassen und ähnlichen Instituten werden Anträge gemäß Artikel 29 Absätze 1 und 2 sowie die Informationen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der zuständigen Behörde in denselben Intervallen übermittelt wie Rückzahlungen vom zuständigen Gremium des Instituts geprüft werden.
2.  

Die zuständigen Behörden können vorab eine Erlaubnis für eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Handlungen für einen vorab festgelegten Rückkaufsbetrag, abzüglich des Betrags der Zeichnung neuer Instrumente des harten Kernkapitals, für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilen. Der vorab festgelegte Betrag kann sich auf bis zu 2 % des harten Kernkapitals belaufen, sofern sich die Behörden davon überzeugt haben, dass durch die betreffenden Handlungen weder die aktuelle noch die künftige Solvabilitätslage des Instituts bedroht wird.