Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32g - Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 32g

Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die Abwicklungsbehörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Für eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde mindestens vier Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, einen vollständigen Antrag und die in Artikel 32d genannten Informationen.
2.  
Für die allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde mindestens vier Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll, einen vollständigen Antrag und die in den Artikeln 32d und 32e genannten Informationen.
3.  
Abweichend von Absatz 2 gilt: Wird eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 32f beantragt, so übermittelt das Institut der Abwicklungsbehörde einen vollständigen Antrag und die nach den Artikeln 32d, 32e und 32f erforderlichen Informationen mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wurde.
4.  
Die Abwicklungsbehörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kurzfristiger als unter Einhaltung der darin festgelegten Fristen einzureichen.
5.  
Die Abwicklungsbehörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die Abwicklungsbehörden bearbeiten den Antrag erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Institut ihnen alle nach Artikel 32d und gegebenenfalls nach den Artikeln 32e und 32f erforderlichen Informationen übermittelt hat.