Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 32c - Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

Artikel 32c

Beantragung der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das Institut

1.  
Bevor ein Institut eine der Handlungen gemäß Artikel 77 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vornimmt, stellt es bei der Abwicklungsbehörde einen Antrag auf vorherige Erlaubnis, einschließlich der allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78a Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung.
2.  
Absatz 1 gilt, soweit relevant, auf Einzelebene sowie auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene der Anwendung der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten.