Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
Änderungen
Suche im Rechtsakt

Artikel 31 - Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 31

Zeitpunkt der Antragseinreichung durch das Institut und Bearbeitung des Antrags durch die zuständige Behörde für die Zwecke des Artikels 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Für eine vorherige Erlaubnis, bei der es sich nicht um eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, übermittelt das Institut der zuständigen Behörde mindestens vier Monate, bevor den Inhabern der Instrumente eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen angekündigt werden soll, einen vollständigen Antrag und die in Artikel 30 genannten Informationen.
2.  
Für eine allgemeine vorherige Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermittelt das Institut der zuständigen Behörde mindestens vier Monate, bevor eine der in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Handlungen vorgenommen werden soll, einen vollständigen Antrag und die in den Artikeln 30 und 30a genannten Informationen.
3.  
Abweichend von Absatz 2 gilt: Wird eine Verlängerung einer allgemeinen vorherigen Erlaubnis im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 30b beantragt, so übermittelt das Institut der zuständigen Behörde den Antrag und die nach den Artikeln 30, 30a und 30b erforderlichen Informationen mindestens drei Monate vor Ablauf des Zeitraums, für den die ursprüngliche allgemeine vorherige Erlaubnis erteilt wurde.
4.  
Die zuständigen Behörden können Instituten unter außergewöhnlichen Umständen auf Einzelfallbasis gestatten, den Antrag gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 kurzfristiger als unter Einhaltung der darin festgelegten Fristen einzureichen.
5.  
Die zuständigen Behörden bearbeiten einen Antrag innerhalb des in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Zeitraums oder innerhalb des in Absatz 4 genannten Zeitraums. Sie berücksichtigen etwaige neue Informationen, von denen sie in diesem Zeitraum Kenntnis erhalten und die sie für wesentlich erachten. Die zuständigen Behörden bearbeiten den Antrag erst, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass das Institut ihnen alle nach Artikel 30 und gegebenenfalls nach den Artikeln 30a und 30b erforderlichen Informationen übermittelt hat.