Artikel 20
Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:
Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument oder die Verbindlichkeit in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;
Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;
Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;
Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument oder die Verbindlichkeit nicht wiedervermarktet wird;
Vermarktung des Instruments oder der Verbindlichkeit in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.