Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/05/2023
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Artikel 20 - Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Artikel 20

Form und Art von Tilgungsanreizen für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe g, des Artikels 63 Buchstabe h, des Artikels 72b Absatz 2 Buchstabe g und des Artikels 72c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1.  
Tilgungsanreize sind alle Merkmale, die zum Ausgabezeitpunkt die Erwartung einer Rückzahlung des Kapitalinstruments oder der Verbindlichkeit erzeugen.
2.  

Anreize nach Absatz 1 können unter anderem folgende Formen annehmen:

a) 

Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;

b) 

Kaufoption in Verbindung mit einer Verpflichtung oder einer Anlegeroption, das Instrument oder die Verbindlichkeit in ein Instrument des harten Kernkapitals umzuwandeln für den Fall, dass die Option nicht ausgeübt wird;

c) 

Kaufoption in Verbindung mit einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes;

d) 

Kaufoption in Verbindung mit einer Erhöhung des künftigen Rückzahlungsbetrags;

e) 

Wiedervermarktungsoption in Verbindung mit einer Erhöhung des Kredit-Spreads des Instruments oder der Verbindlichkeit oder einer Änderung des Referenzzinssatzes, wenn der Kredit-Spread auf den zweiten Referenzzinssatz höher ist als der ursprünglich zu zahlende Satz abzüglich des Swap-Satzes, sofern das Instrument oder die Verbindlichkeit nicht wiedervermarktet wird;

f) 

Vermarktung des Instruments oder der Verbindlichkeit in einer Weise, die für die Anleger den Schluss nahelegt, dass das Instrument gekündigt werden wird.